European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:010OBS00007.23M.0425.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete Antrag der klagenden Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des ordentlichen Revisionsrekurses wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit Beschluss vom 21. Februar 2023 wies der Oberste Gerichtshof zu 10 ObS 7/23m den Revisionsrekurs des Klägers als verspätet zurück.
[2] Mit dem (auch) an den Obersten Gerichtshof gerichteten Schriftsatz vom 28. März 2023 begehrt der Kläger nunmehr, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsrekursfrist zu bewilligen (§ 146 ZPO); unter einem führt er das Rechtsmittel (neuerlich) aus.
[3] Der Oberste Gerichtshof ist für die Entscheidung über diesen Antrag nicht zuständig.
[4] Nach § 148 Abs 1 ZPO ist der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung bei dem Gericht anzubringen, bei welchem die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war. Das ist im Hinblick auf eine versäumte Rechtsmittelfrist das Erstgericht (RIS‑Justiz RS0036584; RS0007129; Deixler‑Hübner in Fasching/Konecny, ZPG3 § 148 ZPO Rz 1 ua). Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete Wiedereinsetzungsantrag ist daher zurückzuweisen (RS0036584). Eine amtswegige Überweisung an das zuständige Gericht findet nicht statt (9 Ob 8/21y vom 29. April 2021 mwN).
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