OGH 10ObS68/99v (RS0112063)

OGH10ObS68/99v4.5.1999

Rechtssatz

Es ist zwischen der Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen und der Aufrechnung streng zu unterscheiden. Während im § 107 ASVG dem Versicherungsträger unter den dort normierten Voraussetzungen das Recht eingeräumt ist, mit dem Rückforderungsbescheid eine Rückzahlungsverpflichtung des Empfängers der zu Unrecht erbrachten Leistung zu schaffen, wird dem Versicherungsträger im § 103 ASVG nur die Möglichkeit der Aufrechnung auf die von ihm zu erbringende Geldleistung eingeräumt.

Normen

ASVG §103 Abs1 Z3
ASVG §107 Abs1

10 ObS 68/99vOGH04.05.1999

Veröff: SZ 72/82

10 ObS 128/12iOGH02.10.2012

Auch

10 ObS 160/13xOGH19.11.2013

Dokumentnummer

JJR_19990504_OGH0002_010OBS00068_99V0000_001

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