Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Ob der schon in der Berufung behauptete und vom Berufungsgericht behandelte Mangel des Verfahrens erster Instanz (Verletzung der Anleitungspflicht) vom Gericht zweiter Instanz zutreffend verneint wurde, ist vom Revisionsgericht nicht zu prüfen (StRsp, zB SSV-NF 7/74 mwN).
Die rechtliche Beurteilung des ausreichend festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin sind Feststellungen über die Anforderungen in den beispielsweise aufgezählten Verweisungstätigkeiten entbehrlich. Diese Anforderungen sind nämlich nicht nur gerichtskundig, sondern allgemeinkundig. Die Verweisungstätigkeiten sind in ganz Österreich verbreitet. Einige von ihnen werden unter den Augen der Öffentlichkeit ausgeübt (SSV-NF 2/77 und 109; 6/87 uva). Bei diesen Verweisungstätigkeiten handelt es sich um Hilfstätigkeiten einfachster Art, für die es keiner Anlernung, sondern nur einer kurzen Unterweisung bedarf. Eine solche ist nicht deshalb unmöglich, weil die Klägerin 46 Jahre alt und seit (mehr) als sechs Jahren nicht mehr erwerbstätig ist. Daß sie möglicherweise die deutsche Sprache nur schlecht beherrscht, ist für die Frage ihrer Invalidität ohne Bedeutung (SSV-NF 1/4 und 22 uva).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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