Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
In der Berufung wurde der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zwar benannt, mit den Berufungsausführungen bekämpfte die Klägerin aber ausschließlich Feststellungen des erstgerichtlichen Urteiles. Die rechtliche Beurteilung dieser Entscheidung wurde in keinem Punkt ausgehend von den getroffenen Feststellungen angefochten. Die Rechtsrüge der Berufung war daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann aber auch in Sozialrechtssachen eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht nachgetragen werden (SSV-NF 1/28 ua). Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung kann daher schon aus diesem Grund nicht geltend gemacht werden. Dies ganz abgesehen davon, daß die nur auf diesen Grund gestützte Revision nicht von den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen, sondern von einem davon abweichenden, von der Klägerin gewünschten Sachverhalt ausgeht und womit auch die Revision keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge enthält. Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein Eingehen auf die Revisionsausführungen verwehrt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.
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