Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Bereits in der Berufung hat die Klägerin gerügt, daß die Einholung eines zusammenfassenden ärztlichen Gutachtens unterblieben sei. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß der Mangel nicht vorliege. Wie der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, kann auch in Sozialrechtssachen ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht mit Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 3/115 mwN). Das Erstgericht hat seiner Entscheidung die von den ärztlichen Sachverständigen aus den einzelnen medizinischen Fachgebieten jeweils erhobenen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit der Klägerin zugrundegelegt, und darüber hinaus die Feststellung getroffen, daß eine gegenseitige Leidensbeeinflussung oder Potenzierung nicht bestehe. Der Vorwurf der Revision, diese Feststellung sei aktenwidrig, trifft nicht zu, zumal die diesbezügliche Aussage des Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie nicht nur auf die Frage des Anmarschweges und die bestehende depressive Bestimmung zu beziehen, sondern im Sinn eines zusammenfassenden Gutachtens zu verstehen ist.
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Rechtliche Beurteilung
Ergänzend ist auszuführen:
Es ist davon auszugehen, daß die Klägerin unter Berücksichtigung der bestehenden Leidenszustände in der Lage ist, leichte Arbeiten unter Vermeidung von ständiger Nässe und Kälte, jedoch nicht in häufig gebückter Stellung und ohne längeres und häufiges Heben der Arme über die Horizontale zu verrichten, sofern hiefür am Gehör von 8 - 10 m Hörbereich für Umgangssprache ausreicht und keine 15 kg überragenden Lasten zu heben sind, wobei jedoch nicht mehr als die Hälfte der Arbeitszeit im Gehen und Stehen zugebracht werden kann und Feinarbeiten nicht möglich sind. Eine Umstellung ist im Sinn einer Unterweisung für Hilfsarbeiten jeder Art möglich. Die Anmarschwege sind nicht eingeschränkt, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist möglich.
Ausgehend von diesem Leistungskalkül bestehen gegen den vom Berufungsgericht gezogenen Schluß, daß die Klägerin weiterhin als Portierin tätig sein kann, keine Bedenken. Der von der Klägerin monierten Feststellungen über die Zahl der weiblichen Beschäftigten in diesem Beruf offenstehenden Arbeitsplätze bedurfte es nicht. Schon aufgrund der Tatsachen, die bei Gericht für den vom Berufungsgericht herangezogenen Verweisungsberuf offenkundig sind, kann verläßlich beurteilt werden, daß der Klägerin die Ausübung dieses Berufes zugemutet werden kann und daß auch eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen für weibliche Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Sind die Anforderungen in den Verweisungsberufen wie auch die Arbeitsmarktlage in diesem Bereich offenkundig - und dies muß aufgrund der besonderen Zusammensetzung der Sozialgerichte bei weitverbreiteten Tätigkeiten, die sich unter den Augen der Öffentlichkeit abspielen und den Anforderungen daher allgemein bekannt sind, angenommen werden, dann bedarf es der von der Klägerin in diesem Zusammenhang geforderten Feststellungen nicht (§ 2 Abs 1 ASGG iVm § 269 ZPO). Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 10 Ob S 255/90 ausgeführt hat, sind in Österreich rund 200 Frauen als Portiere tätig. Stehen jedoch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt deutlich über 100 von dem freien Wettbewerb zugänglichen Stellen oder Berufen zur Verfügung, auf die die Versicherte verwiesen werden kann, so kann nicht gesagt werden, daß die in Frage kommende Tätigkeit zu wenig gefragt ist, daß sie bei Prüfung der Verweisungsmöglichkeiten außer Betracht zu bleiben habe.
Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit. b ASGG.
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