Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird mit folgender Maßgabe bestätigt:
Die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit fällt vom 1. Dezember 1997 bis 28. Februar 1998 und vom 1. Dezember 1998 bis 31. März 1999 weg.
Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht erkannte die Beklagte mit - in der Hauptsache unangefochten in Rechtskraft erwachsenem - Urteil vom 12. 2. 1999, GZ 7 Cgs 151/98h-19, schuldig, dem Kläger ab 1. 12. 1997 eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen und eine vorläufige Zahlung von 1.500 S monatlich zu erbringen.
Mit Bescheid vom 19. 11. 1999 sprach die Beklagte aus, der Anspruch des Klägers auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit werde anerkannt und die Pension falle vom 1. 12. 1997 bis 28. 2. 1998 und vom 1. 12. 1998 bis 31. 3. 1999 weg, und setzte die Höhe der Pension im Zeitraum vom 1. 12. 1997 bis 2. 4. 1999 und ab 3. 4. 1999 fest. Den Ausspruch über den Wegfall der Pension begründete sie damit, dass in den genannten Zeiträumen eine Erwerbstätigkeit vorliege, die gemäß § 253d Abs 2 ASVG iVm § 253b Abs 1 Z 4 ASVG den Wegfall der Pension bewirke.
Gegen diesen Bescheid - soweit damit der Wegfall der Pension ausgesprochen wurde - erhob der Kläger Klage mit dem Begehren, die Beklagte sei schuldig, die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit auch vom 1. 12. 1997 bis 28. 2. 1998 und vom 1. 12. 1998 bis 31. 3. 1999 zu zahlen. Er behauptet, der beklagten Partei sei sowohl während des von ihr durchgeführten Leistungsfeststellungsverfahrens als auch während des Leistungsstreitverfahrens zum AZ 7 Cgs 151/98h des Erstgerichts der Umstand, auf den sie den Wegfall der Pension stütze, bekannt gewesen, nämlich dass der Kläger Gesellschafter zweier offener Erwerbsgesellschaften sei. Die Rechtskraft des Urteils im genannten Leistungsstreitverfahren stehe der Geltendmachung des Wegfalls der Pension entgegen.
Die beklagte Partei beantragte die Klagsabweisung. Der Kläger sei vom 1. 12. 1997 bis 28. 2. 1998 und vom 1. 12. 1998 bis 31. 3. 1999 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterlegen. Deshalb sei der Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gemäß § 253d Abs 2 ASVG iVm § 253b Abs 1 Z 4 ASVG weggefallen. Der Kläger sei während des Leistungsstreitverfahrens mehrmals darauf hingewiesen worden, dass die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit wegfalle, wenn eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG bestehe. Er habe hinlänglich Zeit gehabt, Vorkehrungen wegen des Wegfalls der Pension zu treffen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren - ohne Bescheidwiederholung - ab. Es stellte - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - fest, dass der Kläger als Gesellschafter zweier offener Erwerbsgesellschaften vom 1. 12. 1997 bis 28. 2. 1998 und vom 1. 12. 1998 bis 31. 3. 1999 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterlag. In seiner rechtlichen Beurteilung führte es aus, dem hier vorliegenden Wegfall einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253d Abs 2 iVm § 253b Abs 1 Z 4 ASVG stehe die Rechtskraft einer Entscheidung, mit der der Anfall ausgesprochen worden sei, nicht entgegen. Auf Grund des § 2 Abs 1 Z 2 GSVG unterlägen Gesellschafter einer offenen Erwerbsgesellschaft der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unabhängig davon, ob sie einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen oder auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinn des Einkommensteuergesetzes erzielten. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und billigte die Rechtsansicht des Erstgerichts. Der Wegfall der Pension nach § 253d Abs 2 ASVG sei ein die Pensionsauszahlung hemmender Umstand, der vom Gegenstand des Leistungsstreitverfahrens nicht umfasst gewesen sei und daher auch im Rahmen des Durchführungsbescheids nach dem klagestattgebenden Urteil ausgesprochen hätte werden können. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache und wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinn einer Klagestattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionswerber beharrt in seiner Rechtsrüge auf dem Standpunkt, die Beklagte hätte den Wegfall der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253d Abs 2 ASVG bereits im Vorprozess 7 Cgs 151/98h des Erstgerichts einwenden können und müssen. Die Rechtskraft des den Pensionsanspruch des Klägers bejahenden Urteils im Vorprozess stehe einer späteren Geltendmachung des Wegfalls auf Grund von bereits zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung im Vorprozess entstandenen Tatsachen entgegen.
Hiezu wurde erwogen:
Im Vorprozess war das Klagebegehren auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit im gesetzlichen Ausmaß ab dem Stichtag (1. 12. 1997) gerichtet. Das Erstgericht hat mit seinem Urteil vom 12. 2. 1999 den Rechtsstreit dadurch erledigt, dass es die Beklagte schuldig erkannte, dem Kläger ab 1. 12. 1997 die begehrte Leistung im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen und eine vorläufige Leistung von 1.500 S monatlich zu erbringen. Dieser Urteilsspruch ist in seinem ersten Teil mangels Verurteilung zu einer Pensionsleistung in einer bestimmten (endgültigen) Höhe kein exekutionsfähiges Leistungsurteil, sondern ein unrichtig formuliertes, das Klagebegehren nur dem Grunde nach zu Recht bestehend erkennendes, daher lediglich feststellendes Grundurteil im Sinn des § 89 Abs 2 ASGG (SSV-NF 8/96; 4/26).
Von der durch das feststellende Grundurteil rechtskräftig entschiedenen Frage, dass dem Kläger ein Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit am Stichtag zusteht (§ 253d Abs 1 ASVG), ist jene des Wegfalls dieser Leistung nach § 253d Abs 2 ASVG zu trennen (10 ObS 129/99i; SSV-NF 12/53). § 253d Abs 2 ASVG ordnet in seiner hier maßgebenden Fassung durch Art XXIX Z 11 Strukturanpassungsgesetz BGBl 1995/297 und durch Art I Z 144 SRÄG 1996 BGBl 1996/411 an, dass die Pension gemäß Abs 1 mit dem Tag wegfällt, an dem der Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruchs gemäß § 253b Abs 1 Z 4 ASVG ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Tag der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. § 253b Abs 3 ASVG ist anzuwenden. Nach der im § 253b Abs 1 Z 4 ASVG für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer getroffenen Regelung darf der Versicherte am Stichtag weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, dem GSVG, dem BSVG oder dem FSVG unterliegen noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze beziehen.
Dass der Kläger in den hier maßgeblichen Zeiträumen vom 1. 12. 1997 bis 28. 2. 1998 und vom 1. 12. 1998 bis 31. 3. 1999 nach § 2 Abs 1 Z 2 GSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert war, ist unstrittig. Der Revisionswerber bezweifelt in der Revision nicht, dass seine Pflichtversicherung nach dem GSVG selbst dann nicht unberücksichtigt bleiben kann, wenn aus der Erwerbstätigkeit kein Erwerbseinkommen bezogen wurde (10 ObS 156/00i mwN). Wird zum Pensionsanfall der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit auch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, die das Entstehen eines Anspruchs gemäß § 253b Abs 1 Z 4 ASVG ausschließen würde, ist gleichzeitig mit der Zuerkennung der Pension ein Wegfall auszusprechen (10 ObS 129/99i; SSV-NF 12/53; 9/28). Der Umstand, dass die Pension nach § 253d Abs 2 ASVG mit dem Stichtag auch wieder wegfällt, weil der Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübte, ist lediglich ein die Pensionsauszahlung hemmender, nicht von Amts wegen, sondern grundsätzlich nur über Einwendung des beklagten Trägers der Pensionsversicherung wahrzunehmender Umstand (10 ObS 129/99i; SSV-NF 12/53).
Die im vorliegenden Fall streitentscheidende Frage, ob es dem Versicherungsträger gestattet ist, bei der Festsetzung der endgültigen Höhe der Leistung im Bescheid den Wegfall der durch Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts im Sinn des § 89 Abs 2 ASGG zuerkannten Leistung auszusprechen, ist zu bejahen:
In der Entscheidung SSV-NF 6/116 (zust Fink, Die sukzessive Zuständigkeit 522) erkannte der Senat im Zusammenhang mit dem Ruhen einer Versehrtenrente, dass dann, wenn das Arbeits- und Sozialgericht ein Urteil im Sinn des § 89 Abs 2 ASGG dem Grunde nach fällt, es dem Versicherungsträger nicht verwehrt ist, bei der Festsetzung der endgültigen Leistung im Bescheid das gänzliche oder teilweise Ruhen der zuerkannten Leistung auszusprechen.
Durch das Strukturanpassungsgesetz BGBl 1995/297 wurde die Anspruchsvoraussetzung der Z 4 des § 253b Abs 1 ASVG für den Bereich der selbständig Erwerbstätigen wesentlich verschärft. Der Gesetzgeber ließ sich dabei von der Überlegung leiten, dass nach der vorherigen Rechtslage sehr viele Selbständige eine vorzeitige Alterspension in Anspruch nehmen konnten, ohne ihre bisherige versicherungspflichtige Tätigkeit aufzugeben. Im Hinblick auf den früher einsetzenden Schutz des Versicherten bei der vorzeitigen Alterspension sei es jedoch durchaus gerechtfertigt, die Anspruchsvoraussetzungen schärfer zu fassen als bei den normalen Alterspensionen. Konsequenterweise seien aber auch die Wegfallsbestimmungen zu verschärfen. Da die im Bereich der nach dem GSVG und BSVG in der Pflichtversicherung Pflichtversicherten häufig Erwerbstätigkeiten ausübten, wobei die Einkünfte unter der "Geringfügigkeitsgrenze" lagen, sollten die einschägigen Bestimmungen nunmehr auf den Tatbestand der "Pflichtversicherung an sich" ausgedehnt werden. Anstelle der Berücksichtigung des nur über der Geringfügigkeitsgrenze gelegenen Einkommens sollte der Wegfall schon bei Ausübung einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit eintreten (EBzRV 134 BlgNR
19. GP, 85; 10 ObS 156/00i). Bei dem im § 253d Abs 2 ASVG (gleich dem § 253b Abs 2 ASVG) normierten "Wegfall" der vorzeitigen Alterspension handelt es sich wegen des möglichen Wiederauflebens der Pension um eine Art gänzlichen Ruhens (vgl 10 ObS 29, 30/87; Teschner in Tomandl, SV-System 14. ErgLfg 364), verfolgt doch die Bestimmung gleich den meisten Ruhensbestimmungen den Zweck, die Leistungspflicht des Versicherungsträgers zu sistieren, solange der Wegfallsgrund andauert. Ein solcher "Wegfall" ist daher - anders als das Erlöschen von Leistungsansprüchen im Sinn des § 100 ASVG - nach § 367 Abs 1 ASVG durch Bescheid festzustellen. Auch beim Wegfall der Pension nach § 253d Abs 2 ASVG bleibt der Anspruch auf die Leistung an sich gewahrt; der Wegfall berührt also den Anspruch auf die Leistung als solche nicht; es wird lediglich die Pensionsauszahlung gehemmt. Daher ist es im Sinn der Entscheidung SSV-NF 6/116 dem Versicherungsträger nicht verwehrt, den Wegfall der durch ein Grundurteil im Sinn des § 89 Abs 2 ASGG zuerkannten Leistung auch noch anlässlich der notwendig werdenden bescheidmäßigen Festsetzung der endgültigen Höhe der Leistung auszusprechen, selbst wenn er es unterlassen hat, in dem durch das Grundurteil beendeten Rechtssstreit die den Wegfall begründenden - aber die Anspruchsvoraussetzung eben nicht berühenden - Tatsachen mit Einwendung geltend zu machen.
Da das Berufungsgericht von einer im Sinn dieser Ausführungen zutreffenden Rechtsauffassung ausging, musste es sich mit der Beweiswürdigungsrüge in der Berufung des Klägers nicht mehr befassen, weshalb eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vorliegt. Die zur Entscheidung der vorliegenden Sache wesentlichen und unbekämpft gebliebenen Feststellungen zu den den Wegfall begründenden Tatsachen wurden von den Vorinstanzen getroffen.
Durch die vorliegende rechtzeitige Klage ist der bekämpfte Bescheid vom 19. 11. 1999 "im Umfang des Klagebegehrens" außer Kraft getreten (§ 71 Abs 1 ASGG). Der Kläger begehrte die Auszahlung der zuerkannten, im angefochtenen Bescheid der Höhe nach endgültig festgesetzten Pensionsleistung für die Zeiträume, in denen im Bescheid der Wegfall der Leistung verfügt wird. Bei Erhebung der Klage wird nur jener Teil des Bescheids rechtskräftig, der sich inhaltlich vom angefochtenen Bescheid trennen lässt. Die Festsetzung der Pensionshöhe ist von der Feststellung des Wegfalls der Pension trennbar (vgl 10 ObS 2/91; 10 ObS 12/91, beide für den Fall der Festsetzung der Pensionshöhe unter gleichzeitiger Feststellung des Ruhens der Pension). Durch die Klagserhebung ist der Bescheid vom 19. 11. 1999 im Umfang der Feststellung des Wegfalls der Pension außer Kraft getreten, weshalb der im Bescheid ausgesprochene Wegfall der Leistung in den Urteilsspruch aufzunehmen ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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