Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Soweit unter Wiederholung der Mängelrüge der Berufung derselbe Verfahrensmangel erster Instanz auch in der Revision wiederholt wird, ist dieser, nicht gegeben (§ 510 Abs 3 3.Satz ZPO). Soweit die Beweiswürdigung der Vorinstanzen im Zusammenhang mit den eingeholten medizinischen Gutachten bekämpft wird, wird damit ein unzulässiger, da in § 503 ZPO nicht aufgezählter Revisionsgrund geltend gemacht (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503). Ein Mangel des Berufungsverfahrens läge nur dann vor, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge nicht befaßt hätte (10 ObS 466/97w).
Eine Rechtsrüge wird in der Revision - so wie schon in der Berufung - nicht geltend gemacht.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.
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