Rechtssatz
Bei der nachträglichen Feststellung eines Anspruches auf Weiterleistung der Geldbezüge oder Sachbezüge muß es sich nicht um eine Feststellung durch eine gerichtliche Entscheidung handeln. Ein solcher Weiterleistungsanspruch könne auch durch einen zwischen den Dienstvertragspartnern geschlossenen gerichtlichen Vergleich festgestellt werden. Die Wortfolge "wegen eines nachträglich festgestellten Anspruches auf Weiterleistung der Geldbezüge und Sachbezüge" darf jedoch nicht im Sinne von "wegen eines (dem Versicherungsträger, der Leistungen zu Unrecht erbracht hat,) nachträglich bekanntgewordenen Anspruches auf Weiterleistung der Geldbezüge und Sachbezüge" mißverstanden werden.
10 ObS 353/97b | OGH | 04.11.1997 |
Beisatz: Die Wortfolge des § 107 Abs 1 letzter Satz ASVG "wegen eines nachträglich festgestellten Anspruches...." ist auch nicht im Sinne "wegen eines vom Versicherungsträger, der die Leistungen zu Unrecht erbracht hat, nachträglich festgestellten Anspruches" auszulegen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19910312_OGH0002_010OBS00062_9100000_001
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