OGH 10ObS57/95

OGH10ObS57/9511.4.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Franz Köck (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Kopecky (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann P*****, ohne Beschäftigung,***** vertreten durch Dr.Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.November 1994, GZ 7 Rs 80/94-45, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 9.März 1994, GZ 23 Cgs 147/93t-40, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Das Berufungsgericht ist entgegen den Revisionsausführungen nicht von den erstgerichtlichen Feststellungen abgegangen, sondern es hat - ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen - andere (rechtliche) Schlußfolgerungen getroffen. So ist der vom Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung gezogene Schluß, der Kläger habe die "erforderlichen Kenntnisse des Zollwesens bzw der Zollvorschriften" besessen, aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ableitbar, unternahm doch der Kläger in den letzten 10 Jahren nur 5 bis 10 Fahrten nach Deutschland, wobei ihm die entsprechenden Papiere immer von den jeweiligen Spediteuren oder Frächtern ausgehändigt wurden und er mit dem Ausfüllen von Papieren nichts zu tun hatte. Die weitere Schlußfolgerung des Erstgerichtes im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung der Sache, es sei davon "auszugehen", daß der Kläger "im wesentlichen die Kenntnisse und Fähigkeiten sich angeeignet hat, welche dem Lehrberuf eines Berufskraftfahrers gleichzuhalten sind", wird durch die gleichfalls vom Erstgericht hervorgehobenen Umstände widerlegt, daß der Kläger den Transport betreffende kaufmännische Arbeiten wie Ausfertigen der erforderlichen Papiere und Schriftverkehr, aber auch Gefahrenguttransporte nicht durchgeführt hat. Ein Berufskraftfahrer verfügt aber auch über Kenntnisse im kaufmännischen Rechnen und Schriftverkehr, im einschlägigen Zahlungsverkehr, in den wichtigsten europäischen Verkehrswegen, der Strecken- und Terminplanung, Grundkenntnisse der Transportversicherung, der Beförderungsverträge, des Handels-, Straf- und Verwaltungsrechts, der Zollvorschriften und der Warenkunde. Solche Kenntnisse waren für die Tätigkeit des Klägers offenbar nicht erforderlich (§ 255 Abs 2 ASVG).

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß der Kläger mangels Berufsschutzes als Berufskraftfahrer die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nicht erfüllt, ist zutreffend (§ 48 ASGG). Sie entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (aus der letzten Zeit SSV-NF 8/17; 10 Ob S 221/94; 10 Ob S 257/93).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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