OGH 10ObS57/13z

OGH10ObS57/13z28.5.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhold Hohengartner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch den Sachwalter Mag. Jürgen Greilberger, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Steiermärkische Gebietskrankenkasse, 8011 Graz, Josef‑Pongratz‑Platz 1, vertreten durch Dr. Helmut Destaller und Dr. Gerald Mader, Rechtsanwälte in Graz, wegen Rückforderung des Kinderbetreuungsgeldes, über die Revisionen beider Parteien (Revisionsinteresse 1.250,20 EUR hinsichtlich klagender Partei und 957,60 EUR hinsichtlich beklagter Partei) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 29. Jänner 2013, GZ 7 Rs 82/12a‑11, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits‑ und Sozialgericht vom 21. August 2012, GZ 29 Cgs 56/12w‑5, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:010OBS00057.13Z.0528.000

 

Spruch:

Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Der Revision der Klägerin wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin zu Handen des Klagevertreters die mit 299,57 EUR (darin enthalten 49,93 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin hat zwei Kinder, und zwar die am 18. 12. 2010 geborene L***** und die am 27. 12. 2011 geborene La*****. Als ihre Tochter L***** geboren wurde, befand sich die Klägerin noch im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter. Als L***** zwei oder drei Monate alt war, wurde sie nach einem Spitalsaufenthalt vorübergehend bei Krisenpflegeeltern untergebracht. Erst als die Klägerin in einer Mutter‑Kind‑WG der Caritas aufgenommen wurde, stimmte das Jugendamt zu, dass L***** wieder zu ihrer Mutter kam. Sie war damals ca 5 Monate alt.

Als am 27. 12. 2011 La***** geboren wurde, wurde die Situation für die Klägerin schwieriger, da sie mit zwei kleinen Kindern nicht zurecht kam. Sie wandte sich an ihre Betreuerin in der Wohngemeinschaft und erklärte, dass sie ihre Kinder vorübergehend zu Krisenpflegeeltern geben möchte. Als die Kinder am 31. 1. 2012 tatsächlich zu Krisenpflegeeltern kamen, hoffte die Klägerin noch, dass sie ihre Kinder in den folgenden drei Monaten wieder zurücknehmen kann. Kurz vor dem 21. 3. 2012 fasste die Klägerin den Entschluss, La***** dauerhaft zu Pflegeeltern zu geben. L***** „wollte sie eigentlich wieder zurück haben“, jedoch erklärte das Jugendamt, dass es die Mutter‑Kind‑WG nicht mehr finanzieren könne. Die Klägerin erteilte sodann am 21. 3. 2012 ihre Zustimmung dazu, dass beide Kinder auf einem Dauerpflegeplatz untergebracht werden. Faktisch befanden sich die Kinder bereits seit 19. 3. 2012 auf diesem Pflegeplatz.

Von 27. 12. 2011 bis 6. 2. 2012 hatten die Klägerin und ihre beiden Kinder einen gemeinsamen gemeldeten Hauptwohnsitz in der L***** in Graz (Mutter‑Kind‑WG der Caritas). Seit 7. 2. 2012 ist die Klägerin an der Adresse ihrer Mutter mit Hauptwohnsitz gemeldet. La***** und L***** blieben vorerst bis 28. 2. 2012 in der L***** gemeldet, von 28. 2. bis 18. 4. 2012 waren sie bei den Krisenpflegeeltern und seit diesem Zeitpunkt sind sie in der Z***** (Dauerpflegeplatz) mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Die Klägerin bezog zunächst für ihre Tochter L***** von 18. 12. 2010 bis 26. 12. 2011 Kinderbetreuungsgeld. Danach bezog sie für La***** von 27. 12. 2011 bis 30. 4. 2012 Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 26,60 EUR täglich, insgesamt somit 3.351,60 EUR.

Die beklagte Gebietskrankenkasse sprach mit Bescheid vom 24. 5. 2012 aus, dass die Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes für den Zeitraum von 27. 12. 2011 bis 30. 4. 2012 widerrufen werde und die Klägerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von 3.351,60 EUR verpflichtet werde.

Die Klägerin wandte sich mit der vorliegenden Klage gegen den Widerruf des Kinderbetreuungsgeldes für den Zeitraum von 27. 12. 2011 bis 18. 3. 2012 sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung des auf diesen Zeitraum entfallenden Kinderbetreuungsgeldes in Höhe von 2.207,80 EUR. Der Widerruf des Kinderbetreuungsgeldes und der Ausspruch über die Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin für den Zeitraum von 19. 3. 2012 bis 30. 4. 2012 in Höhe von 1.143,80 EUR blieb ausdrücklich unbekämpft.

Das Erstgericht stellte fest, dass der Anspruch der beklagten Partei auf Rückforderung des Kinderbetreuungsgeldes für den Zeitraum von 27. 12. 2011 bis 6. 2. 2012 in Höhe von 1.117,20 EUR nicht zu Recht bestehe, und wies das darüber hinausgehende Begehren der Klägerin für den Zeitraum von 7. 2. 2012 bis 18. 3. 2012 ab. Es verpflichtete die Klägerin zur Rückzahlung des für den Zeitraum von 7. 2. 2012 bis 30. 4. 2012 bezogenen Kinderbetreuungsgeldes in Höhe von insgesamt 2.234,40 EUR in monatlichen Raten.

Das Erstgericht beurteilte den bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht dahin, dass unter anderem Voraussetzung für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld sei, dass der Elternteil mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebe. Ein gemeinsamer Haushalt im Sinne des KBGG liege nur vor, wenn der Elternteil und das Kind auch an derselben Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet seien. Da ab 7. 2. 2012 kein gemeinsamer Hauptwohnsitz der Klägerin mit ihrer Tochter vorgelegen habe, habe der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld jedenfalls ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu Recht bestanden. Im Zeitraum von 30. 1. 2012 bis 7. 2. 2012 habe die Klägerin das Kinderbetreuungsgeld zu Recht bezogen, weil die Unterbringung von La***** auf dem Krisenpflegeplatz für die Klägerin nur vorübergehend gewesen sei und bei einem Zeitraum von nur einer Woche jedenfalls noch nicht von einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung ausgegangen werden könne. Der Widerruf des Kinderbetreuungsgeldes für den Zeitraum von 27. 12. 2011 bis einschließlich 6. 2. 2012 sei zu Unrecht erfolgt, weil entgegen der Rechtsansicht der beklagten Partei die in § 5 Abs 4 KBGG normierte Mindestbezugsdauer von zwei Monaten dann nicht gelte, wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld beziehe.

Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Parteien teilweise Folge und stellte fest, dass der Anspruch der beklagten Partei auf Rückforderung des Kinderbetreuungsgeldes von der Klägerin für den Zeitraum von 27. 12. 2011 bis 31. 1. 2012 in Höhe von 957,60 EUR nicht zu Recht bestehe, und wies das darüber hinausgehende Begehren der Klägerin für den Zeitraum von 1. 2. 2012 bis 18. 3. 2012 ab. Es verpflichtete die Klägerin zur Rückzahlung des für den Zeitraum von 1. 2. 2012 bis 18. 3. 2012 bezogenen Kinderbetreuungsgeldes in Höhe von insgesamt 1.250,20 EUR in monatlichen Raten.

Es vertrat ‑ zusammengefasst ‑ die Rechtsansicht, dass der Anspruch der Klägerin auf Kinderbetreuungsgeld nur für den Zeitraum von 27. 12. 2011 bis 31. 1. 2012 zu Recht bestehe, weil nach diesem Zeitpunkt der Lebensschwerpunkt der Kinder eindeutig bei den Krisenpflegeeltern gelegen sei und daher ein gemeinsamer Haushalt mit der Klägerin nicht mehr vorgelegen sei. Entgegen der Rechtsansicht der beklagten Partei gelte die in § 5 Abs 4 KBGG normierte Mindestbezugsdauer von zwei Monaten dann nicht, wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld beziehe. Ein Rückforderungsanspruch der beklagten Partei hinsichtlich des von der Klägerin für den Zeitraum von 27. 12. 2011 bis 31. 1. 2012 bezogenen Kinderbetreuungsgeldes in Höhe von insgesamt 957,60 EUR bestehe daher nicht zu Recht. Die Klägerin sei aber zur Rückzahlung des für den Zeitraum von 1. 2. 2012 bis 18. 3. 2012 bezogenen Kinderbetreuungsgeldes in Höhe von insgesamt 1.250,20 EUR verpflichtet. Soweit das Erstgericht die Klägerin auch zur Rückzahlung des von der Klägerin für den Zeitraum von 19. 3. 2012 bis 30. 4. 2012 bezogenen Kinderbetreuungsgeldes in Höhe von 1.143,80 EUR verpflichtet habe, habe es unberücksichtigt gelassen, dass dieser Betrag von der Klägerin unstrittig bereits vor der gegenständlichen Klagseinbringung an die beklagte Partei zurückbezahlt worden sei.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil ‑ soweit überblickbar ‑ keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, wie § 5 Abs 4 KBGG auszulegen sei, wenn kein abwechselnder Bezug des Kinderbetreuungsgeldes durch beide Elternteile erfolge, sowie zur weiteren Frage, ob bei einer vorübergehenden Unterbringung eines Kindes auf einem Krisenpflegeplatz der gemeinsame Haushalt von dem bisher das Kinderbetreuungsgeld beziehenden Elternteil mit dem Kind wegfalle, vorliege.

Gegen diese Entscheidung richten sich die Revisionen beider Parteien wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Während die Klägerin die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit bekämpft, als ihr Feststellungsbegehren, wonach der Anspruch der beklagten Partei auf Rückforderung des Kinderbetreuungsgeldes auch für den Zeitraum von 1. 2. 2012 bis 18. 3. 2012 nicht zu Recht bestehe, abgewiesen wurde, bekämpft die beklagte Partei die Abweisung ihres Rückforderungsanspruchs für den Zeitraum von 27. 12. 2011 bis 31. 1. 2012. Beide Parteien beantragen die Abänderung des Berufungsurteils im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgebung bzw einer gänzlichen Klagsabweisung. Die Klägerin stellt hilfsweise auch einen Aufhebungsantrag.

In ihrer Revisionsbeantwortung beantragt die Klägerin, der Revision der beklagten Partei keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Nur die Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt.

1. Zur Revision der Klägerin:

Die Klägerin macht in ihren Revisionsausführungen im Wesentlichen geltend, bei der Unterbringung ihrer Kinder bei den Krisenpflegeeltern habe es sich lediglich um eine vorübergehende Abwesenheit ihrer Kinder gehandelt. Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Kinder habe sich bei dieser vorübergehenden Unterbringung weiterhin bei ihr befunden und zwar unabhängig von der Frage, ob tatsächlich noch ein gemeinsamer Haushalt bestanden habe. Nach § 1 Abs 7 MeldeG sei der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen habe, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Die Ummeldung des Hauptwohnsitzes der Kinder durch die Krisenpflegeeltern sei daher zu Unrecht erfolgt. Erst die Unterbringung der Kinder bei Pflegeeltern habe zu einer Verlagerung ihres Lebensmittelpunkts geführt. Ein bloß formelles Abstellen auf die Hauptwohnsitzmeldung würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führen und daher gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen.

Der erkennende Senat hat dazu Folgendes erwogen:

1. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt § 2 KBGG für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld unter anderem voraus, dass der Elternteil mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt (§ 2 Abs 1 Z 2 KBGG). Nach den Erläuterungen im Durchführungserlass zum KBGG (abgedruckt in Ehmer ua, KBGG 2 281 f) ist unter gemeinsamem Haushalt eine Wohn‑ und Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen, wofür eine idente Hauptwohnsitzmeldung von Antragstellerin und Kind ein Indiz bildet. Vorübergehende Abwesenheiten vom gemeinsamen Haushalt sind grundsätzlich unschädlich. Als „vorübergehend“ wird ein Aufenthalt des Kindes außerhalb der gemeinsamen Wohnung dann anzusehen sein, wenn aus den Umständen des Falls darauf geschlossen werden kann, dass das Kind nach absehbarer Zeit wieder in der gemeinsamen Wohnung leben wird. Der gemeinsame Haushalt ist jedenfalls beendet, wenn das Kind einem anderen Haushalt angehört. So besteht beispielsweise bei Pflegeeltern bereits ab dem ersten Tag der Übernahme des Kindes ein gemeinsamer Haushalt.

1.1 Mit der KBGG‑Nov BGBl I 2009/116 wurde dem § 2 KBGG mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2010 ein Abs 6 angefügt, wonach ein gemeinsamer Haushalt im Sinne dieses Gesetzes nur dann vorliegt, wenn der Elternteil und das Kind auch an derselben Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet sind. Der gemeinsame Haushalt gilt bei mehr als dreimonatiger tatsächlicher oder voraussichtlicher Dauer der Abwesenheit des Elternteils oder des Kindes jedenfalls als aufgelöst.

1.2 Nach den Erläuternden Bemerkungen zur RV 340 BlgNR 24. GP 9 ist der Hauptwohnsitz eines Menschen nach dem Meldegesetz an jener Unterkunft begründet, an der der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen (Lebensmittelpunkt) liegt. Bei getrennten Hauptwohnsitzmeldungen des beziehenden Elternteils und des Kindes einerseits und gegenteiligen Angaben (zB gemeinsamer Lebensmittelpunkt und gemeinsamer Haushalt an einer der beiden Adressen) bei den Krankenversicherungsträgern andererseits, handelt es sich um einen aufklärungsbedürftigen Widerspruch. Damit entstehen in den meisten Fällen unnötige Belastungen der Eltern und der Behörden. Durch die Klarstellung, dass ein gemeinsamer Haushalt eine auf längere Zeit gerichtete Wohn‑ und Wirtschaftsgemeinschaft mit dementsprechenden Hauptwohnsitzmeldungen des Elternteils und des Kindes an derselben Adresse voraussetzt, wird eine Entlastung der Eltern und der Krankenversicherungsträger erreicht. Der gemeinsame Haushalt kann bereits ab dem ersten Tag der Abwesenheit des Elternteiles bzw des Kindes aufgelöst sein. Für Zeiträume bis drei Monate ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob der gemeinsame Haushalt aufgelöst ist. Ab einer (tatsächlichen oder voraussichtlichen) Abwesenheit von mehr als drei Monaten ist der Zeitraum von einer derartigen Dauer, dass für die Zeit der Abwesenheit von keinem gemeinsamen Haushalt auszugehen ist. Für die Behörden entfallen daher aufwendige Prüftätigkeiten.

1.3 § 2 Abs 6 KBGG stellt damit klar, dass ein gemeinsamer Haushalt nur dann vorliegt, wenn der Elternteil und das Kind an derselben Adresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind (vgl auch 10 ObS 14/13a; 10 ObS 117/12x). Ein gemeinsamer Haushalt ist eine auf längere Zeit gerichtete Wohn‑ und Wirtschaftsgemeinschaft. Dieses Kriterium des gemeinsamen Haushalts wird bei einer tatsächlichen oder geplanten Abwesenheit von mehr als drei Monaten jedenfalls nicht mehr erfüllt. Die Behörde muss in diesem Fall keine weiteren Nachforschungen anstellen. Für Zeiträume einer Abwesenheit von bis zu drei Monaten ist aber im Einzelfall zu prüfen, ob ein gemeinsamer Haushalt (Wohn‑ und Wirtschaftsgemeinschaft) noch vorliegt (vgl Rosenmayr , Kinderbetreuungsgeld 2010, ZAS 2010/2, 5).

2. Im vorliegenden Fall lag zwar nach den Feststellungen eine hauptwohnsitzliche Meldung der Klägerin mit ihren beiden Kindern bis 6. 2. 2012 vor, der gemeinsame Haushalt im Sinne einer Wohn‑ und Wirtschaftsgemeinschaft war jedoch bereits mit 31. 1. 2012 aufgelöst worden, als die beiden Kinder zu den Krisenpflegeeltern kamen, in deren Haushalt sie in der Folge betreut wurden. Ab der Übernahme der Pflege der beiden Kinder durch die Krisenpflegeeltern bestand zwischen ihnen auch ein gemeinsamer Haushalt. Der gemeinsame Haushalt der Klägerin mit ihren beiden Kindern war damit aufgelöst. Die Klägerin übersiedelte in der Folge zu ihrer Mutter in deren Wohnung und war dort auch hauptwohnsitzlich gemeldet. Es hat bei dieser Sachlage bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass, auch wenn die Unterbringung der Kinder bei den Krisenpflegeeltern nicht auf Dauer vorgesehen war, eine Anmeldung der Kinder mit Hauptwohnsitz in der Wohnung der Mutter der Klägerin mangels Erfüllung der in § 1 Abs 7 MeldeG normierten Voraussetzungen nicht zulässig gewesen wäre. Es bestehen daher in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falls auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Umstand, dass vom Gesetzgeber in § 2 Abs 6 KBGG für die Beurteilung der Frage des Vorliegens eines gemeinsamen Haushalts auch auf die hauptwohnsitzliche Meldung abgestellt wird.

Der Revision der Klägerin musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

2. Zur Revision der beklagten Partei:

1. Die beklagte Partei vertritt weiterhin ‑ zusammengefasst ‑ die Ansicht, dass die in § 5 Abs 4 KBGG normierte zweimonatige Mindestbezugsdauer für alle Eltern, und zwar unabhängig vom Bezug des anderen Elternteils gelte, und daher auch im vorliegenden Fall Anwendung zu finden habe. Es bestehe daher auch kein Anspruch der Klägerin auf das Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum von 27. 12. 2011 bis 31. 1. 2012.

2. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass der erkennende Senat mittlerweile in den Entscheidungen 10 ObS 14/13a und 10 ObS 3/13h jeweils vom 26. 2. 2013 mit ausführlicher Begründung dargelegt hat, dass auch Krisenpflegeeltern, die ihnen zugewiesene Pflegekinder für einen kürzeren Zeitraum als zwei Monate betreuen, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld haben. Das in § 5 Abs 4 KBGG normierte Erfordernis einer mindestens zweimonatigen Bezugsdauer regelt nur den Bezugswechsel zwischen den Eltern und soll eine unangemessen kurze Bezugsdauer eines Elternteils verhindern. Eine Mindestbezugsdauer von zwei Monaten generell für alle Eltern ‑ und zwar unabhängig vom Bezug des anderen Elternteils ‑ ist im KBGG nicht vorgesehen.

3. Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlass für ein Abgehen von dieser Rechtsprechung. Die Revision der beklagten Partei war daher im Hinblick auf die mittlerweile bereits vorliegende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu der relevierten Rechtsfrage mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Unzulässigkeit der Revision bei Einbringung ihrer Rechtsmittelbeantwortung noch nicht erkennen konnte, weil zu diesem Zeitpunkt die Entscheidungen 10 ObS 14/13a und 10 ObS 3/13h zwar schon ergangen, aber noch nicht veröffentlicht waren und ihr daher noch nicht bekannt sein konnten (vgl 7 Ob 117/09w mwN). Die Klägerin hat daher Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung, da sie darin noch nicht auf die Unzulässigkeit der Revision der beklagten Partei hinweisen konnte. Für einen weiteren Kostenzuspruch an die Klägerin für ihre erfolglos gebliebene Revision besteht kein Anlass.

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