Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.Mai 1991 gerichtete Klagebegehren ab. Es gelangte zu dem Ergebnis, daß die am 25.April 1943 geborene Klägerin, die keinen Beruf erlernt hatte und als Hausbesorgerin, Bedienerin und Küchenhilfe tätig war, trotz gesundheitsbedingter Einschränkungen auf verschiedene Tätigkeiten verweisbar und daher nicht invalid im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG sei.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Zum allein geltend gemachten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO) ist folgendes auszuführen:
Hat das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muß dies, wenn die Unrichtigekit dieser Meinung behauptet wird, in der Revision als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO bekämpft werden. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO nicht in Betracht kommt (SSV-NF 5/18 mwN ua). Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht zunächst zwar ausführt, daß die Berufung keine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge enthalte, darüberhinaus aber noch ohne nähere Begründung die im Urteil des Erstgerichtes enthaltene rechtliche Beurteilung billigt.
Da die Revisionswerberin eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens in diesem Zusammenhang auch inhaltlich nicht geltend machte, ist auf die Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nicht weiter einzugehen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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