OGH 10ObS5/14d (RS0129363)

OGH10ObS5/14d25.2.2014

Rechtssatz

Da das Gesetz auf eine sechsmonatige Erwerbstätigkeit abstellt, muss diese sechsmonatige Erwerbstätigkeit bereits begonnen haben, um in der Folge ‑ gegebenenfalls unschädlich ‑ unterbrochen werden zu können. Das Nichtbestehen einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit zu Beginn des sechsmonatigen Zeitraums stellt daher keine „Unterbrechung“ im Sinne des Gesetzes dar, sodass die Anspruchsvoraussetzung iSd § 24 Abs 1 Z 2 KBGG in diesen Zeiträumen nicht erfüllt ist.

Normen

FamZeitbG §2 Abs1 Z5
KBGG §24 Abs1

10 ObS 5/14dOGH25.02.2014

Beisatz: Für den Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld ist nicht nur das aufrechte Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung, sondern auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in den letzten 6 Monaten vor der Geburt bzw vor dem Beginn des Beschäftigungsverbotes. (T1)

10 ObS 92/15zOGH19.01.2016

Beisatz: Hingegen kann das Nichtbestehen einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit am Ende des sechsmonatigen Beobachtungszeitraums eine „Unterbrechung“ im Sinne des Gesetzes darstellen, sodass bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Anspruchsvoraussetzung iSd § 24 Abs 1 Z 2 KBGG in diesen Zeiträumen erfüllt ist. (T2)

10 ObS 110/15xOGH19.01.2016

Beis wie T2

10 ObS 155/15iOGH15.03.2016

Beis wie T2

10 ObS 25/18aOGH14.03.2018

Vgl auch; Beis wie T2

10 ObS 137/19yOGH15.10.2019

Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Der erkennende Senat hält eine Differenzierung danach, ob ein kurzfristiger, 14 Tage nicht übersteigender Zeitraum, in dem keine sozialversicherungsrechtliche Erwerbstätigkeit oder eine dieser gleichgestellte Tätigkeit ausgeübt wird, am Beginn, während oder am Ende des sechsmonatigen Beobachtungszeitraums liegt, für nicht sachgerecht. (T2a)

10 ObS 99/20mOGH13.10.2020

Vgl; Beisatz: Für die Verwirklichung des Tatbestands des § 2 Abs 1 Z 5 FamZeitbG ist es ‑ neben den weiteren in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen ‑ erforderlich, dass im Beobachtungszeitraum der letzten 182 Tage unmittelbar vor Bezugsbeginn erstens eine ‑ selbstständige oder unselbstständige ‑ Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, und dass zweitens durch diese Erwerbstätigkeit die Pflichtversicherung in der Kranken‑ und Pensionsversicherung begründet wird. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20140225_OGH0002_010OBS00005_14D0000_002

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