OGH 10ObS50/95

OGH10ObS50/959.5.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Felix Joklik (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Anton Liedlbauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Sylvia E*****, vertreten durch Dr.Harald Wolzt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, Dr.Karl Renner-Promenade 14-16, 3100 St.Pölten, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram, Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Wochengeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.November 1994, GZ 31 Rs 107/94-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 3.Februar 1994, GZ 6 Cgs 62/93m-4, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene Rechtsansicht des Berufungsgerichtes entspricht der nunmehr bereits durch zwei Entscheidungen gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (10 ObS 242/94, 10 ObS 260/94), von der abzuweichen kein Anlaß besteht. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit des Berufungsurteiles zu verweisen (§ 48 ASGG). Nur bei Verkürzung der Acht-Wochenfrist des § 3 Abs 1 MSchG nicht aber einer acht Wochen übersteigenden besonderen Schutzfrist des § 3 Abs 3 MSch tritt eine Verlängerung der nachgeburtlichen Schutzfrist des § 5 Abs 1 erster und zweiter Satz MSchG, um das Ausmaß der Verkürzung, höchstens jedoch auf sechzehn Wochen ein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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