European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:010OBS00050.19D.0121.000
Spruch:
I. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird berichtigt auf: „Österreichische Gesundheitskasse, 1030 Wien, Haidingergasse 1“.
II. Die Kostenentscheidung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 19. November 2019, AZ 10 ObS 50/19d, wird dahin berichtigt, dass sie zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 252,31 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 42,05 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 20,18 EUR bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags (darin enthalten 3,36 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Um Durchführung der Berichtigung wird das Erstgericht ersucht.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
I. Die Bezeichnung der Beklagten war gemäß § 23 Abs 1 und § 538t Abs 1 ASVG von Amts wegen zu berichtigen.
II. Zutreffend weist der Kläger auf eine offenbare Unrichtigkeit der Kostenentscheidung des Urteils vom 19. 11. 2019 hin (Schreibfehler betreffend die Parteien). In Entsprechung seines Antrags war die Entscheidung im Kostenpunkt daher zu berichtigen (§ 419 Abs 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung bezüglich des Berichtigungsantrags beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.
Um Durchführung der Berichtigung ist das Erstgericht zu ersuchen (RS0041824).
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