OGH 10ObS49/95

OGH10ObS49/9514.3.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Friedrich Stefan (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Anton Wladar (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Stefan H*****, Pensionist, ***** vertreten durch Mag.Dr.Erhard Buder, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Hilflosenzuschuß und Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. September 1994, GZ 34 Rs 90/94-36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 22. September 1993, GZ 20 Cgs 222/93w-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und

der Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 2 und 3 ZPO liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Entgegen den Revisionsausführungen hat der Sachverständige für Neurologie und Psychiatrie ausdrücklich dargelegt, daß sich der Zustand des Klägers "im Vergleich zum Gewährungszeitpunkt" gebessert habe (ON 30).

Was die Nichteinvernahme der behandelnden Ärzte betrifft, so wurde dieser Mangel bereits in der Berufung gerügt, vom Berufungsgericht aber verneint. Solche Mängel des Verfahrens erster Instanz können nicht mit Erfolg neuerlich im Revisionsverfahren geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN ua).

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Die Anschaffung von Hilfsmitteln wie Haltegriffen und einer Gummimatte in Bad oder Dusche ist dem Kläger zumutbar, sodaß nicht von der Unfähigkeit zur Ganzkörperreinigung auszugehen ist (vgl § 3 Abs 1 EinstV zum BPGG).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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