OGH 10ObS48/90

OGH10ObS48/9027.3.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Felix Joklik (Arbeitgeber) und Gerald Kopecky (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Matthias G***, ohne Beschäftigung, 2754 Waldegg, Hauptstraße 54, vertreten durch Dr. Ernst Bollenberger, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei P*** DER A***,

1092 Wien, Roßauer Lände 3, diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. November 1989, GZ 33 Rs 216/89-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 12. Mai 1989, GZ 4 Cgs 305/88-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der in der Revision behauptete Mangel des Verfahrens erster Instanz bildete schon den Gegenstand der Berufung und wurde vom Berufungsgericht nicht als gegeben angesehen. Solche Verfahrensmängel können aber mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32; JUS 1989/265 uva).

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig (§ 48 ASGG). Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung in den Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung der Invaliditätspension nach § 255 Abs.1 und 3 ASVG bestehen keine Bedenken (SSV-NF 2/14). Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es nicht auf die Anzahl der Arbeitsplätze an, die in seiner "Reichweite" liegen, weil vom Versicherten, sofern nicht medizinische Gründe entgegenstehen, eine Wohnsitzverlegung gefordert werden kann, die ihn in die Lage versetzt, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erreichen (10 Ob S 347/88 = SSV-NF 3/142 - in Druck). Im übrigen ist offenkundig, daß sich in der Umgebung des Wohnortes des Klägers in ausreichender Anzahl Arbeitsplätze für die Berufstätigkeiten befinden, die ihm aufgrund seines medizinischen Leistungskalküls noch zugemutet werden können.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit.b ASGG.

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