Spruch:
Das Revisionsverfahren wird von Amts wegen fortgesetzt. Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat ihre Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist die Mutter des am 8. 12. 1999 geborenen Mohamed Yasin und der am 21. 2. 2003 geborenen Sümeyye. Sie bezog von der beklagten Partei anlässlich der Geburt ihrer Tochter vom 21. 2. 2003 bis 31. 12. 2003 einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von täglich 6,06 EUR, insgesamt also 1.902,84 EUR.
Der Ehemann der Klägerin, Murat Y*****, bezog vom 21. 2. 2003 bis 31. 12. 2003 laufende steuerpflichtige Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit in Höhe von 21.110,22 EUR.
Mit Bescheid vom 12. 7. 2007 widerrief die beklagte Partei die Zuerkennung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum vom 21. 2. 2003 bis 31. 12. 2003 und verpflichtete die Klägerin zum Rückersatz des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld von insgesamt 1.902,84 EUR binnen vier Wochen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin rechtzeitig Klage, mit der sie die Feststellung begehrte, der Anspruch auf Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für die Zeit vom 21. 2. 2003 bis 31. 12. 2003 in Höhe von 1.902,84 EUR bestehe nicht zu Recht. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das Erstgericht hat mit Urteil festgestellt, dass der Anspruch der Klägerin auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum vom 21. 2. 2003 bis 31. 12. 2003 nicht zu Recht bestehe, und die Klägerin zur Rückzahlung des in diesem Zeitraum bezogenen Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld von 1.902,84 EUR in 38 Monatsraten verpflichtet. Es vertrat in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen die Auffassung, das gemäß § 8 Abs 1 Z 1 KBGG maßgebliche Einkommen des Ehemanns der Klägerin betrage 32.726,02 EUR. Dieser Betrag überschreite die Freigrenze von 14.400 EUR (§ 12 KBGG) um 18.326,02 EUR. Dieser Unterschiedsbetrag sei gemäß § 12 Abs 2 KBGG auf den im Jahr 2003 bezogenen Zuschuss anzurechnen, sodass gemäß § 31 KBGG die Rückforderung des gesamten Zuschusses rechtens sei. § 31 Abs 2 KBGG normiere eine verschuldensunabhängige Rückforderung. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es schloss sich im Wesentlichen der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts an. Eine Berücksichtigung des von der Klägerin in ihrer Berufung behaupteten gutgläubigen Verbrauchs komme nicht in Betracht. Schließlich teile das Berufungsgericht auch nicht die von der Klägerin gegen die maßgebliche Gesetzeslage vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Bestimmung des § 8 KBGG noch nicht vorliege.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Weiters wurde die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens betreffend die Bestimmungen der §§ 8, 12 und 31 KBGG beim Verfassungsgerichtshof angeregt.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 23. 9. 2008 an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt,
1. § 31 Abs 2 zweiter Satz KBGG in der Stammfassung (BGBl I 2001/103) als verfassungswidrig aufzuheben und
2. auszusprechen, dass
a) § 8 KBGG in der Stammfassung,
in eventu § 8 Abs 1 KBGG in der Stammfassung,
b) in § 12 Abs 1 KBGG in der Stammfassung die Wortfolge „ , sofern ihr Ehegatte kein Einkommen erzielt oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) nicht mehr als 7.200 EUR (Freigrenze) beträgt. Die Freigrenze erhöht sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 3.600 EUR" und
c) § 12 Abs 2 KBGG in der Stammfassung verfassungswidrig waren. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. 2. 2009, G 141/08-6, den Antrag abgewiesen, weil er die angefochtenen Bestimmungen für verfassungsmäßig erachtete.
Nach der Zustellung dieses Erkenntnisses war das Revisionsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.
Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutreffend ist, reicht der Hinweis auf deren Richtigkeit aus (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Auffassung der Revisionswerberin, § 8 KBGG sei so auszulegen, dass das fiktiv ermittelte Einkommen jedenfalls mit dem tatsächlichen Einkommen begrenzt sei und eine Rückzahlungsverpflichtung nur dann entstehen könne, wenn das tatsächliche Einkommen falls dieses niedriger als das fiktiv ermittelte sei, ebenfalls über der Zuverdienstgrenze liege, widerspricht offenkundig der Gesetzeslage. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 2 lit b ASGG. Aktuelle Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Klägerin, die ausnahmsweise einen Kostenersatz nach Billigkeit zuließen, sind weder bescheinigt noch aus dem Akt ersichtlich.
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