OGH 10ObS43/97i

OGH10ObS43/97i6.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Jörg Krainhöfner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Prenner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing.Werner J*****, vertreten durch Dr.Roman Kosch, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2.Dezember 1996, GZ 9 Rs 197/96y, 412/96s-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 3. November 1995, GZ 4 Cgs 257/94t-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

In der Revision wird zwar das Vorliegen einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung behauptet, inhaltlich (§ 84 Abs 2 ZPO) handelt es sich jedoch um die Geltendmachung des Revisionsgrundes der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO. Der Revisionswerber übersieht jedoch, daß nach ständiger Rechtsprechung Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat (wie hier die Nichteinvernahme zweier Zeugen unter angeblicher Mißachtung des Amtswegigkeitsgrundsatzes der Beweisaufnahme bei dem unvertretenen Kläger), im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74, 9/40, RZ 1989/16 uva), und zwar - jedenfalls dann, wenn es sich um Stoffsammlungsmängel handelt - auch nicht unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1917; 10 ObS 17/96, 10 ObS 30/96). Da die Berufung keine Rechtsrüge enthielt, konnte eine solche in der Revision auch nicht nachgetragen werden (SSV-NF 1/28, 10 ObS 30/96); unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache (ausgehend von den maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen) wird im übrigen - wie oben dargelegt inhaltlich - nicht geltend gemacht.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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