Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegengehalten, daß die Feststellung des medizinischen Leistungskalküls des Klägers vom Berufungsgericht unter Verwerfung der diesbezüglichen Mängel- und Beweisrüge als unbedenklich übernommen wurde (vgl SSV-NF 7/74 mwN ua). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann.
Der weiters geltend gemachte Rechtsmittelgrund der unrichtigen Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung gehört nicht zu den in § 503 ZPO taxativ (erschöpfend) aufgezählten Revisionsgründen, weshalb auf diese Ausführungen nicht eingegangen werden kann.
Die Rechtsrüge ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie nicht vom festgestellten Leistungskalkül ausgeht, sondern tatsachenwidrig annimmt, daß der Kläger als Folge einer psychisch abnormen Disposition gänzlich außerstande wäre den Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis nachzukommen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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