Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die ausdrücklich geltend gemachte Aktenwidrigkeit (§ 503 Abs 1 Z 3 ZPO), aber auch die inhaltlich geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Abs 1 Z 2 leg cit) liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO; zur Unzulässigkeit der neuerlichen Rüge von durch das Berufungsgericht verneinten angeblichen Verfahrensmängeln der ersten Instanz siehe SSV-NF 1/32; 2/19, 24; 3/7, 18 Äin DruckÜ uva: Das Revisionsgericht konnte daher die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Unterlassung der Ladung des seit der Tagsatzung vom 29. März 1988 ausgewiesenen Klagevertreters zur nächsten und letzten Tagsatzung vom 20. Dezember 1988 keinen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle, nicht überprüfen).
Weil das Berufungsgericht mangels einer Rechtsrüge die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Erstgericht nicht zu überprüfen hatte, war auf die erstmals in der Revision erhobene Rechtsrüge nicht näher einzugehen (§ 503 Abs 1 Z 4 ZPO; SSV-NF 1/28 uva).
Der unbegründeten Revision war daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)