OGH 10ObS431/97y

OGH10ObS431/97y13.1.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Divr.Mag.Dr.Gerhard Fuchs (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Anton Wladar (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ibrahim D*****, vertreten durch Dipl.Dolmetsch Dr.Johann Zivic, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt der Österreichischen Eisenbahnen, 1061 Wien, Linke Wienzeile 48-52, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.August 1997, GZ 7 Rs 19/97h-80, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 11.September 1996, GZ 24 Cgs 194/93g-70, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 3 ZPO liegt nur vor, wenn der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig wiedergegeben wird, wenn also eine Feststellung auf aktenwidriger Grundlage erfolgt; eine Aktenwidrigkeit liegt hingegen nicht in der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlußfolgerungen, mögen diese auch unrichtig sein (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 503).

Tatsächlich handelt es sich bei den Ausführungen im Rahmen der Revision um ausschließlich die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes im Rahmen seiner Beweisergänzung bekämpfende Argumente, deren Überprüfung dem Obersten Gerichtshof jedoch entzogen ist (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503).

Eine Rechtsrüge wird in der Revision nicht erhoben und wäre im Hinblick darauf, daß eine solche bereits in der Berufung (gesetzmäßig ausgeführt) nicht enthalten war, in der Revision auch nicht mehr mit Erfolg nachholbar (SSV-NF 1/28).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Zuspruch nach Billigkeit auch in dritter Instanz sind schon deswegen nicht gegeben, weil der geltend gemachte Revisionsgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt wurde.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte