Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 3 ZPO liegt nur vor, wenn der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig wiedergegeben wird, wenn also eine Feststellung auf aktenwidriger Grundlage erfolgt; eine Aktenwidrigkeit liegt hingegen nicht in der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlußfolgerungen, mögen diese auch unrichtig sein (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 503).
Tatsächlich handelt es sich bei den Ausführungen im Rahmen der Revision um ausschließlich die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes im Rahmen seiner Beweisergänzung bekämpfende Argumente, deren Überprüfung dem Obersten Gerichtshof jedoch entzogen ist (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503).
Eine Rechtsrüge wird in der Revision nicht erhoben und wäre im Hinblick darauf, daß eine solche bereits in der Berufung (gesetzmäßig ausgeführt) nicht enthalten war, in der Revision auch nicht mehr mit Erfolg nachholbar (SSV-NF 1/28).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Zuspruch nach Billigkeit auch in dritter Instanz sind schon deswegen nicht gegeben, weil der geltend gemachte Revisionsgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt wurde.
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