Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Soweit Feststellungsmängel wegen Fehlens eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens geltend gemacht werden, sind diese der Rechtsrüge zuzuordnen.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß der Kläger die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Invaliditätspension nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, darauf zu verweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Die Beurteilung, ob Invalidität im Sinne des § 255 ASVG vorliegt, ist eine Rechtsfrage (SSV-NF 10/14). Daß dabei die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension beim Kläger, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als Hilfsarbeiter gearbeitet, dabei allerdings nur 14 (oder 16) Beitragsmonate erworben hat, nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen sind, wie dies auch von den Vorinstanzen geschehen ist, wird in der Revision nicht in Frage gestellt. In diesem Fall ist aber das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt gleichzusetzen (SSV-NF 1/4, 2/109, 6/56 ua). Angesichts des medizinischen Leistungskalküls des Klägers, wonach leichte, kurzzeitig auch mittelschwere Arbeiten in allen Körperhaltungen, ausgenommen Überkopfarbeiten, Knien, Hocken und häufiges Bücken sowie Arbeiten in dauernder Nässe und Kälte, möglich sind, ist offenkundig, daß er zumindest die von den Vorinstanzen genannten Verweisungsberufe ausüben kann. Die Anforderungen an diese weit verbreiteten Verweisungstätigkeiten, die sich zum Teil unter den Augen der Öffentlichkeit abspielen und allgemein bekannt sind, können als offenkundig im Sinne des § 269 ZPO gelten, so daß es weiterer Feststellungen dazu und insbesondere der Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens nicht bedurfte (SSV-NF 5/96 ua). Der Einwand des Klägers, er habe derartige Verweisungstätigkeiten bereits ausgeübt, doch habe sich herausgestellt, daß er wegen gesundheitlicher Einschränkungen in keinem dieser Berufe habe tätig sein können, stellt inhaltlich den unzulässigen Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen betreffend das medizinische Leistungskalkül zu bekämpfen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
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