OGH 10ObS424/02d

OGH10ObS424/02d14.1.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Eveline Umgeher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Thomas Albrecht (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann R*****, Arbeiter, *****, vertreten durch Mag. Dr. Johannes Winkler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. März 2001, GZ 12 Rs 76/01k-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 28. Dezember 2000, GZ 3 Cgs 201/00p-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Zurücknahme der Klage wird zur Kenntnis genommen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos.

Text

Begründung

Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei von Amts wegen von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I 2002/1).

Nach Einlangen der Rechtssache beim Obersten Gerichtshof, jedoch vor der Entscheidung hat der Kläger im Verfahren 3 Cgs 158/01s des Landesgerichts Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht am 6. 11. 2002 die Erklärung abgegeben, die dem Verfahren 3 Cgs 201/00p des Landesgerichts Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht zugrunde liegende Klage zurückzuziehen.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 72 Z 2 lit a ASGG bedarf der Versicherte zur Zurückziehung seiner Klage in keinem Fall der Zustimmung des Versicherungsträgers. Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach unter anderem bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes die Klage zurückgenommen werden kann, ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (Kodek in Rechberger, ZPO2 § 513 Rz 1 mwN). In diesem Fall ist in analoger Anwendung der Bestimmung des § 483 Abs 3 letzter Satz ZPO durch Senatsbeschluss auszusprechen, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind (Kuderna, ASGG2 Anm 6 zu § 72; 10 ObS 239/01x mwN ua).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte