Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig (§ 48 ASGG). Versicherte, die - wie die Klägerin - keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind auf den gesamten österreichischen Arbeitsmarkt zu verweisen (SSV-NF 1/4 uva). Die in § 255 Abs. 3 ASVG enthaltene Zumutbarkeitsformel soll nur in Ausnahmefällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der schon ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müßte (SSV-NF 2/34, 50; 3/46). Die Klägerin, die als Zimmermädchen und Putzfrau tätig war, kann trotz der gesundheitsbedingten Einschränkungen ihrer Leistungsfähigkeit auf eine Vielzahl von leichten Frauenberufen verwiesen werden; lediglich beispielsweise hat das Erstgericht auf Tätigkeiten als Gardrobiere, Platzanweiserin und insbesondere auf Hilfsarbeitertätigkeiten in Industriebetrieben hingewiesen. Die Möglichkeit, einen konkreten Arbeitsplatz zu erlangen, gehört nicht zu den Tatbestandsmerkmalen der dauernden Erwerbsunfähigkeit (SSV-NF 1/23 uva). Soweit die Revisionswerberin meint, sie sei auf Grund ihrer Schwerhörigkeit und gehemmten Psychomotorik nicht mehr verweisbar, geht sie nicht vom festgestellten medizinischen Leistungskalkül aus; ihre Rechtsrüge ist insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt. Daß ihr ein Wohnsitzwechsel (oder auch nur ein Pendeln) unzumutbar wäre, ergibt sich weder aus den eingeholten Sachverständigengutachten noch aus den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 27 uva).
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