Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Soweit der Revisionswerber unter Hinweis auf eine unmittelbar bevorstehende Ratifizierung eines bereits am 5. 6. 1998 unterzeichneten neuen Abkommens über Soziale Sicherheit mit der Bundesrepublik Jugoslawien die Berücksichtigung der von ihm im ehemaligen Jugoslawien im Zeitraum vom 5. 5. 1972 bis 31. 3. 1981 erworbenen Versicherungszeiten im Ausmaß von 106 Monaten und 26 Tagen für die Erfüllung der Wartezeit begehrt, ist ihm entgegenzuhalten, dass das neue Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über Soziale Sicherheit (RV 750 BlgNR XXI. GP) mangels Ratifizierung noch nicht in Kraft getreten ist und es daher derzeit noch keine geeignete Rechtsgrundlage für die vom Revisionswerber angestrebte Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für die Erfüllung der Wartezeit bieten kann. Nach Art 37 Abs 2 dieses Abkommens tritt es (erst) am ersten Tag des Monates nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden. Im Übrigen kann der Kläger, der als Reinigungsarbeiter keinen Berufsschutz genießt, nach den Feststellungen der Vorinstanzen noch die Tätigkeiten eines Tagportiers sowie Tätigkeiten mit ähnlichen Aufgaben und Berufsanforderungen verrichten, sodass der Kläger auch nicht invalid im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG ist. Soweit der Revisionswerber geltend macht, sein medizinisches Leistungskalkül wäre im neurologischen Bereich in weiterem Umfang als von den Vorinstanzen festgestellt eingeschränkt, bekämpft er ebenfalls in unzulässiger Weise die Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Die vom Revisionswerber geltend gemachten neurologisch-psychatrischen Leidenszustände wurden, wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, bei der Gutachtenserstellung berücksichtigt. Ausgehend von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, liegt eine Invalidität des Klägers im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG somit nicht vor.
Der am 6. 8. 1943 geborene Kläger hat noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz (21. 3. 2001) das 57. Lebensjahr vollendet, sodass auch zu prüfen ist, ob beim Kläger die erleichterten Voraussetzungen für eine Invaliditätspension nach § 255 Abs 4 ASVG idF des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000, BGBl I 2000/43 vorliegen. Danach gilt als invalid auch der Versicherte, der das 57. Lebensjahr vollendet hat, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen Kräfte außer Stande ist, einer Tätigkeit, die er in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen.
Der Kläger hat nach den Feststellungen in Österreich - die vom Kläger im ehemaligen Jugoslawien im Zeitraum vom 5. 5. 1972 bis 31. 3. 1981 erworbenen Versicherungszeiten liegen jedenfalls außerhalb des Beobachtungszeitraumes von 15 Jahren vor dem für eine Invaliditätspension nach § 255 Abs 4 ASVG frühesten in Betracht kommenden Stichtag 1. 9. 2000 - im Zeitraum ab Jänner 1991 bis zum Stichtag 1. 12. 1998 insgesamt 95 Versicherungsmonate, davon allerdings nur 72 Monate in der Pflichtversicherung erworben. Selbst unter der Annahme, dass der Kläger nach dem Stichtag 1. 12. 1998 seine Tätigkeit ohne Unterbrechung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ausgeübt und dadurch im Zeitraum vom 1. 12. 1998 bis 1. 3. 2001 weitere 27 Monate der Pflichtversicherung erworben hätte, wäre auszuschließen, dass der Kläger eine Tätigkeit in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag über einen Zeitraum von mindestens 120 Kalendermonaten hindurch ausgeübt hat. Der Kläger erfüllt daher auch nicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 4 ASVG, sodass sein Klagebegehren von den Vorinstanzen zu Recht abgewiesen wurde. Der Revision musste daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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