OGH 10ObS412/90

OGH10ObS412/9015.1.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Hans Klimmer (AG) und Wolfgang Neumeier (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei F***** R*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Michael Wittek-Jochums, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ANGESTELLTEN, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. September 1990, GZ 12 Rs 110/90-44, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 25. April 1990, GZ 20 Cgs 163/89-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin binnen vierzehn Tagen die einschließlich S 603,84 Umsatzsteuer mit S 3.623,04 bestimmten Kosten des Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit).

Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG), weshalb auch die Rechtsrüge nicht berechtigt ist.

Die Klägerin hat trotz ihrer Versicherung als Angestellte nur ungelernte Arbeitertätigkeiten verrichtet, weshalb der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit inhaltlich nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist (SSV-NF 3/2 mwN). Nach den rechtlich zu beurteilenden Feststellungen ist sie infolge ihres körperlichen und geistigen Zustandes nicht mehr imstande, die seinerzeit ausgeübten Arbeitertätigkeiten zu verrichten. Auf andere Arbeiten kann sie wegen ihrer schlechten Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit nicht verwiesen werden, also auch nicht auf die einzige in der Revision noch für zumutbar erachtete Tätigkeit einer Toilettefrau. Schon deshalb ist es nicht entscheidungswesentlich, ob eine solche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet wird und welche Leistungsanforderungen sie stellt. Daraus folgt, daß die Klägerin nicht mehr imstande ist, durch eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertete und ihr zumutbare Tätigkeit die im § 255 Abs 3 ASVG bezeichnete Hälfte des dafür üblichen Entgeltes zu erwerben.

Die Feststellung, daß die Klägerin nie in einem realen Anstellungsverhältnis tätig war, bezieht sich darauf, daß sie nur in einem Familienbetrieb beschäftigt war, läßt aber nicht den Schluß zu, daß sie schon bei Aufnahme dieser Tätigkeit nicht in der Lage gewesen wäre, unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes einer geregelten Beschäftigung nachzugehen, was nach stRSp des erkennenden Senates (zB SSV-NF 1/33, 67; 4/60) eine Voraussetzung des Eintrittes des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit wäre. Aus den ärztlichen Gutachten, wonach der festgestellte Leidenszustand mindestens seit einem Jahr oder seit zwei Jahren vor Oktober 1987 (ON 4 AS 13) bzw seit zwei oder drei Jahren vor November 1988 (ON 5 AS 28) besteht, läßt sich ebenfalls nicht ableiten, daß die Klägerin schon bei Eintritt in das Berufsleben arbeitsunfähig gewesen wäre.

Insoweit die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, war auf sie mangels gesetzgemäßer Ausführung nicht weiter einzugehen.

Der nicht berechtigten Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG.

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