Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hat die Unterlassung der Einholung der Gutachten von Sachverständigen für Berufspsychologie und Arbeitsmedizin in der Berufung nicht geltend gemacht. Sie kann es daher auch in der Revision nicht mehr mit Erfolg tun (SSV-NF 1/68 ua).
Das Unterbleiben der Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen für Berufskunde wurde zwar in der Berufung schon geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat aber darin einen Verfahrensmangel nicht erblickt, weshalb die Revision ebenfalls nicht mit Erfolg auf diesen Umstand gestützt werden kann (SSV-NF 1/32, 3/115 uva).
Die Klägerin hat schließlich in der Berufung zwar den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache benannt, sie hat ihn jedoch inhaltlich nicht ausgeführt. Eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge kann aber auch in Sozialrechtssachen in der Revision nicht nachgetragen werden (SSV-NF 1/28 ua), weshalb auf die entsprechenden Revisionausführungen nicht einzugehen ist.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (vgl SSV-NF 1/19 ua).
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