Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG). Bei einem Pensionswerber, dessen Verweisungsfeld mangels Berufs- schutzes nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist, reicht - wie grundsätzlich auch für solche nach Abs 1 und 2 leg cit - bereits ein einziger nach dem medizinischen Leistungskalkül möglicher Verweisungsberuf aus (10 ObS 178/97t, 10 ObS 261/97y). Feststellungsmängel im Zusammenhang mit den vom Erstgericht bereits festgestellten und vom Berufungs- gericht als unbedenklich übernommenen Verweisungsberufen liegen daher nicht vor.
Auch die festgestellten Krankenstände von nicht mehr als 4 Wochen jährlich bewirken keinen Ausschluß vom allgemeinen Arbeitsmarkt (SSV-NF 3/45, 10/14 uva). Soweit der Revisionswerber in seinem Rechtsmittel Krankenstände von mehr als sechs Wochen pro Jahr zugrundelegt, weicht er von den maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen ab und bringt damit seine Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)