Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat sich mit den vom Kläger in der Berufung im Rahmen der Bekämpfung der Beweiswürdigung vorgetragenen Argumenten auseinandergesetzt und dabei auch die Ergebnisse der informativen Befragung des Klägers in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung sowie die in der Folge vorgenommene Ergänzung der Gutachten der medizinischen Sachverständigen berücksichtigt. Der vom Kläger gerügte Mangel des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, so daß es genügt, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht der ständigen Judikatur, daß die sogenannte medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit im allgemeinen auch die Grundlage für deren rechtliche Einschätzung bildet, wenn nicht eine Abweichung hiefür unter besonderen Umständen geboten ist (SSV-NF 7/127 uva). Für das Vorliegen eines Härtefalles bestehen aber keine Anhaltspunkte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Gründe aus dem Akt.
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