OGH 10ObS376/97k (RS0109265)

OGH10ObS376/97k25.11.1997

Rechtssatz

Verfassungsmäßigen Bedenken, daß der Gleichheitssatz dadurch verletzt sei, daß nicht für Taube mit einem Cochlearimplantat und dem erforderlichen Sprachtraining und Gehörtraining Mindesteinstufungen wie für Sehbehinderte und Gelähmte (Rollstuhlfahrer) vorgenommen worden sind, bestehen nicht. § 4 Abs 5 Kärntner Pflegegeldgesetz und §§ 7 und 8 Kärntner Einstufungsverordnung kommen nicht zur Anwendung, weil das Sprachtraining und Gehörtraining nicht dem Pflegebedarf zuzurechnen ist und eine analoge Anwendung nicht in Frage kommt.

Normen

B-VG Art7
KrntEinstV §7
KrntEinstV §8
KrntPGG §4 Abs5

10 ObS 376/97kOGH25.11.1997
10 ObS 29/98gOGH27.01.1998
10 ObS 295/98zOGH13.10.1998

Auch; nur: § 4 Abs 5 Kärntner Pflegegeldgesetz und §§ 7 und 8 Kärntner Einstufungsverordnung kommen nicht zur Anwendung, weil das Sprachtraining und Gehörtraining nicht dem Pflegebedarf zuzurechnen ist und eine analoge Anwendung nicht in Frage kommt. (T1); Beisatz: Hier: nö PGG. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19971125_OGH0002_010OBS00376_97K0000_001

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