Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da der Kläger weiterhin in der Lage ist, die bisherige zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübte Tätigkeit eines Betriebsführers eines großen Elektroinstallationsunternehmens auszuüben, liegt der Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 131c GSVG nicht gegeben sind, keine unrichtige rechtliche Beurteilung zugrunde (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).
Pausen als kurzfristige Unterbrechungen der Arbeit und Krankenstände als Zustände, die die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit verhindern (SSV-NF 5/19, 10/29), beeinflussen im Hinblick auf ihre Länge, zeitliche Lagerung, der Vorhersehbarkeit etc die Durchführung einer unselbständigen wie auch einer selbständigen Tätigkeit und den Ablauf der Erwerbstätigkeit in ganz unterschiedlicher Weise (10 ObS 124/99d). Sie eignen sich daher nicht dazu, gleichgesetzt zu werden noch dazu, ihre Dauer einfach zusammenzurechnen bzw die Pausendauer auf volle Tage umzurechnen und zu den Krankenstandstagen zu addieren, um dadurch insgesamt zu einer den Ausschluss vom Arbeitsmarkt bei unselbständigen Versicherten nach sich ziehenden Krankenstandsdauer von sieben Wochen zu gelangen. Auf solche Weise werden in unsachlicher Art diese Unterschiede vermengt, sodass es zu mehr oder weniger zufälligen Ergebnissen kommt (10 ObS 124/99d). Eine solche Umrechnung und Addition kann daher nicht erfolgen.
Abgesehen davon, dass Krankenstände im technischen Sinn bei selbständigen Erwerbstätigen grundsätzlich nicht in Frage kommen (SSV-NF 10/29; 10 ObS 8/99w), stehen einem selbständigen Erwerbstätigen organisatorische Maßnahmen zur Verfügung, krankheitsbedingte Arbeitsausfälle abzufangen, sodass sie grundsätzlich und von vornherein nicht wie bei unselbständigen Erwerbstätigen geeignet sind, die Erzielung eines existenzsichernden Einkommens zu gefährden. Soweit krankheitsbedingte Arbeitsausfälle in einem Ausmaß, dass die Erzielung eines die Existenz sichernden Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit nicht mehr gewährleistet ist, nicht festgestellt wurden, sondern gegenteilige Feststellungen vorliegen, liegt kein Feststellungsmangel vor. Die Revision wendet sich mit ihren diesbezüglichen Ausführungen in Wahrheit gegen die in dritter Instanz nicht mehr bekämpfbare Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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