Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Vorinstanzen haben das Begehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen der Klägerin eine Invaliditätspension in gesetzlicher Höhe "ab Stichtag" zu gewähren mangels Erfüllung der Wartezeit abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
In ihrer wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revision macht die Klägerin nur angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz geltend, deren Vorliegen schon das Berufungsgericht verneint hat. Solche behaupteten Mängel erster Instanz können auch in Sozialrechtssachen mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32). Die Rechtsrüge war, wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt des Erstgerichtes ausging. Hat die unterlegene Partei ihre Berufung nicht auch auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt und ihn gesetzmäßig ausgeführt so kann die versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (SSV-NF 1/28); auf die Rechtsausführungen in der Revision kann daher nicht eingegangen werden.
Der Revision war damit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.
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