Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig (§ 48 ASGG; vgl auch SSV-NF 5/39, wobei die dort noch als zumutbar angesehene - auf einer Wegstrecke von 500 m allerdings allein erforderliche - Pause die für den Kläger auf einer solchen Strecke notwendigen Pausen deutlich überstieg). Der Kläger übersieht, daß nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (aus jüngerer Zeit etwa SSV-NF 5/38 mwN) die Lage des Wohnortes für die Frage der Invalidität keine Bedeutung hat, wenn dem Versicherten die Verlegung des Wohnsitzes aus medizinischen Gründen nicht verwehrt ist; es kommt dann auf die im gesamten Bundesgebiet vorhandenen Arbeitsplätze an. Da hier im Verfahren nicht hervorgekommen ist, daß der Kläger seinen Wohnsitz aus medizinischen Gründen nicht verlegen kann, sind die Argumente, die er auf die Verhältnisse an seinem gegenwärtigen Wohnort stützt, nicht zielführend.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).
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