Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revision kommt keine Berechtigung zu.
Die Ausführungen des Berufungsgerichtes sind zutreffend (§ 48 ASGG).
Eine Aktenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, nicht aber schon dann, wenn Feststellungen von einzelnen Beweisergebnissen abweichen oder Verfahrensergebnisse nicht berücksichtigt werden. Die Vorinstanzen haben zutreffend darauf verwiesen, daß die Frage, ob der Kläger Berufsschutz als Universalschweißer genießt offenbleiben kann, weil feststeht, daß er auch diesen Beruf weiterhin ausüben kann (SSV-NF 1/68). Da überdies festgestellt ist, daß es auch ausreichend Arbeitsplätze für Schweißarbeiten gibt, bei denen keine Überkopfarbeiten oder Arbeiten in ausgesprochener Zwangshaltung vorkommen, sondern die im Sitzen ausgeübt werden können, ist es auch nicht entscheidend, ob der Kläger in Zwangshaltungen arbeiten kann. Die Rechtsrüge geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Der Ausspruch über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.
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