Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:
Da das Berufungsgericht bereits eine dem Erstgericht anzulastende Verletzung der Anleitungspflicht verneint hat, kann dieser Umstand nicht mit Erfolg neuerlich in der Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN ua). Das Berufungsgericht konnte auch die Beweisrüge der Klägerin erledigen, ohne daß es zu einer Beweiswiederholung oder Beweisergänzung verpflichtet gewesen wäre (SSV-NF 5/137 mwN).
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Ergänzend ist auszuführen:
Geht man von der den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellung der Tatsacheninstanzen aus, daß die Klägerin trotz ihres Kleinwuchses ihre täglichen Mahlzeiten alleine zubereiten kann, dann folgt daraus, daß sie überhaupt keiner Betreuung im Sinne des § 1 Einstufungsverordnung zum oö Pflegegeldgesetz bedarf. Für die Hilfsverrichtungen nach § 2 dieser EinstV allein könnte aber insgesamt höchstens ein fixer Zeitwert von 50 Stunden im Monat angenommen werden (so auch § 4 Abs 3 Z 3 oö PGG). Voraussetzung für ein Pflegegeld der Stufe 1 wäre aber nach § 4 Abs 2 oö PGG ein Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 50 Stunden (vgl Pfeil, BPGG 81). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Klägerin überhaupt Mobilitätshilfe im weiteren Sinn nach § 2 Abs 2 EinstV braucht (daß sie mit dem eigenen PKW fahren kann, spricht wohl dagegen) und ob die Hilfe bei der Fertigung und Änderung von Kleidungsstücken dem taxativen Katalog des § 2 Abs 2 EinstV unterstellt werden könnte. Auch bei Bejahung der beiden Fragen würde der Pflegebedarf der Klägerin 50 Stunden nicht übersteigen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.
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