Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 14.April 1987 anerkannte die beklagte Partei den Anspruch der Klägerin auf Waisenpension nach dem verstorbenen Versicherten Osman SAK ab dem 14.Juli 1986.
Der bei der beklagten Partei versichert gewesene Osman SAK ist am 9.September 1978 verstorben. Mit Schreiben vom 14.Juli 1986 begehrte der nunmehrige Klagevertreter als Vermund für seine Schwester, die Klägerin, die Gewährung der Waisenpension nach dem Verstorbenen Osman SAK. Durch diesen Antrag erlangte die beklagte Partei erstmals Kenntnis von der Existenz der Klägerin. Das Erstgericht wies das Begehren der Klägerin, ihr die Waisenpension bereits ab 9.September 1978 zu gewähren, ab. Gemäß § 86 Abs 3 Z 1 ASVG falle eine Hinterbliebenenpension nur dann mit dem Eintritt des Versicherungsfalles an, wenn der Antrag binnen einer Frist von sechs Monaten gestellt werde. Werde der Antrag auf Gewährung der Pension erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, falle die Pension erst mit dem Tag der Antragstellung an. Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der Klägerin keine Folge. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte weiter aus, das Gesetz kenne kein Institut, welches den Versicherten vor versicherungsrechtlichen Nachteil bewahre, wenn ihm ohne sein Verschulden eine zeitgerechte Antragstellung nicht möglich gewesen sei. Auch eine wegen Unkenntnis des Gesetzes verspätete Antragstellung wirke auf keinen früheren Zeitpunkt zurück. Die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG).
Gemäß Art 35 des Abk.Österreich-Türkei sind Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht werden, als bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen. Eine zeitgerechte Antragstellung der Klägerin durch ihren gesetzlichen Vertreter wäre daher auch in der Türkei möglich gewesen. Daß aber eine Versicherungsleistung an die Voraussetzung einer Antragstellung auf die Leistung durch den Anspruchsberechtigten geknüpft ist, erscheint verfassungsrechtlich in keiner Weise bedenklich.
Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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