OGH 10ObS346/91

OGH10ObS346/9110.12.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karlheinz Kux (Arbeitgeber) und Otto M. Schmitz (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Vlado B*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Josef Bock, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ARBEITER, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. April 1991, GZ 32 Rs 35/91-56, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20. August 1990, GZ 11 Cgs 184/89-47, bestätigt wurde in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 12. 1988 gerichtete Klagebegehren ab, weil der im Jahr 1942 geborene Kläger, der keinen Beruf erlernte und immer als Hilfsarbeiter tätig war, nach dem medizinischen Leistungskalkül noch eine Reihe von Verweisungstätigkeiten ausüben könne und daher nicht invalid nach § 255 Abs 3 ASVG sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen der gerügten Verfahrensmängel und übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis einwandfreier Beweiswürdigung. Davon ausgehend erweise sich auch die "in Wahrheit gar nicht ausgeführte" Rechtsrüge als nicht berechtigt, habe doch das Erstgericht zu Recht eine Invalidität des Klägers im Hinblick auf die Einsetzbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt verneint.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.

Unter Nennung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO) rügt der Kläger, daß das Berufungsgericht auf die in der Berufung angeführten Verfahrensmängel nicht in ausreichender Weise eingegangen sei; es hätte die in der fehlenden Beweiswürdigung gelegene Mangelhaftigkeit des Ersturteils ohne Beweiswiederholung nicht sanieren dürfen.

Damit führt der Revisionswerber inhaltlich

(§ 84 Abs 2 Satz 2 ZPO) den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) aus; eine Rechtsrüge, die in der Berufung nicht ausgeführt war, hätte übrigens in der Revision gar nicht nachgetragen werden können (SSV-NF 1/28 uva).

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt aber nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich mit den gerügten Verfahrensmängeln, aber auch mit dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung auseinandergesetzt. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befaßt, ist sein Verfahren mangelhaft; schon eine knapp gehaltene Begründung, die erkennen läßt, daß eine Überprüfung stattgefunden hat, genügt (SSV-NF 1/49; vgl. die Judikaturnachweise in MGA ZPO14 § 503 E 35 und 39). Auch eine ohne ausdrücklichen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung erhobene Beweis- und Tatsachenrüge ist beachtlich: sie bewirkt, daß das Berufungsgericht die Berufungsgründe prüfen und dann, wenn es auf Grund der Aktenlage Bedenken gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen hat und zur Entscheidung eine Beweiswiederholung oder -ergänzung als notwendig erachtet, die mündliche Berufungsverhandlung von Amts wegen anordnen muß (vgl RZ 1991, 257/76 mwN). Da das Berufungsgericht solche Bedenken nicht hatte, brauchte es die Beweise nicht zu wiederholen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Der Kläger ist durch einen im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten und wird mit Kosten des Revisionsverfahrens nicht belastet. Schon deshalb besteht kein Anlaß für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).

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