Rechtssatz
Die Verweisung eines bisher Teilzeitbeschäftigten auf Teilzeitarbeit ist möglich. Eine Verweisung auf Teilzeitbeschäftigung darf nur dann unterbleiben, wenn die Teilzeitarbeit in einer bestimmten Branche noch nicht heimisch geworden ist, oder wenn der Versicherte mit einer Teilzeitbeschäftigung die allenfalls vorgesehene "Lohnhälfte" nicht erreicht (unter ausdrücklicher Ablehnung der Rechtsprechung des OLG unter Billigung der Ansicht Schrammels in geminderte Arbeitsfähigkeit, DRdA 1988,265).
Dokumentnummer
JJR_19911210_OGH0002_010OBS00344_9100000_001
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