Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht hat dem Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes folgend zu den zu erwartenden Krankenständen der Klägerin Feststellungen getroffen und sich hiezu auf medizinische Sachverständigengutachten gestützt. Das Berufungsgericht hat im zweiten Rechtsgang die geltend gemachten Verfahrensmängel, das Erstgericht habe das den internen Fachbereich betreffende fachüberschreitende Gutachten des Sachverständigen für Neurologie bzw überholte Gutachten berücksichtigt, einen Computertomographiebefund und ein berufskundliches Gutachten nicht eingeholt bzw den Hausarzt nicht vernommen, verneint. Die Frage, welche Beweise zur Erhebung einer strittigen Tatsache aufzunehmen sind, ist der Beweiswürdigung zuzurechnen und im Revisionsverfahren daher nicht überprüfbar (10 ObS 421/97b ua). Dem Obersten Gerichtshof ist es daher verwehrt, zu diesen Ausführungen der Revisionswerberin Stellung zu nehmen.
Im übrigen kann auch die Rechtsrüge nicht behandelt werden, weil sie neuerlich den Tatsachenbereich der künftigen Krankenstände in Frage stellt. Zur Frage der zu erwartenden Krankenstände wurden konkrete Feststellungen getroffen, so daß diesbezügliche Feststellungsmängel nicht vorliegen. Mit diesen Ausführungen werden vielmehr neuerlich nur vom Berufungsgericht bereits verneinte Verfahrensmängel geltend gemacht und in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung bekämpft.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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