Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2
und 3 ZPO) liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Es ist zwar
richtig, daß das Erstgericht festgestellt hat, "laut
Aktenunterlagen soll auch eine Osteoporose bestehen". Der
Revisionswerber übersieht aber, daß diese Feststellung wörtlich aus
der Diagnose des schriftlichen orthopädisch-chirurgischen Gutachtens
ON 3 S 1 AS 5 übernommen wurde, zu dem der Sachverständige in der
Tagsatzung vom 11.5.1992 ON 5 AS 13 auf Befragen durch das Gericht
nach Vorlage der "Krankengeschichte ./A" (richtig eines
Befundberichtes der Universitätsklinik für Radiodiagnostik Wien über
eine Untersuchung des Klägers am 24.10.1991 ua über eine
Knochendensitometrie ./B) ergänzte, er habe die bereits in den
Aktenunterlagen angeführte Osteoporose unter Punkt 1 seiner Diagnose
ebenfalls angeführt und im (Leistungs)Kalkül bereits
berücksichtigt. Weil das Erstgericht dieses Leistungskalkül
übernommen hat, ist in den die Arbeitsfähigkeit des Klägers
betreffenden Feststellungen auch auf die durch die Osteoporose
bewirkten Beeinträchtigungen Bedacht genommen worden, so daß aus -
diesem Leiden keine weitergehende Minderung der Arbeitsfähigkeit
abgeleitet werden kann.
Auf die nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehende und daher nicht gesetzgemäß ausgeführte Rechtsrüge war nicht näher einzugehen.
Deshalb war der nicht berechtigten Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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