Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Abs 1 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO; vgl zB SSV-NF 1/32).
Die rechtliche Beurteilung des ausreichend festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Wenn ein Versicherter - wie der Kläger - in der Lage ist, Verweisungstätigkeiten ohne Einschränkungen auszuüben, dann ist davon auszugehen, daß er durch diese Tätigkeiten den kollektivvertraglichen Lohn erwerben kann. Daß in den möglichen Verweisungstätigkeiten die Durchschnittsentgelte nicht mehr als doppelt so hoch sind wie die Kollektivvertragslöhne, ist offenkundig und daher weder beweis- noch feststellungsbedürftig. Damit steht auch fest, daß der Kläger durch die Verweisungstätigkeiten wenigstens die Hälfte des üblichen Entgeltes erwerben kann (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senates seit SSV-NF 1/11). Sollte der Kläger in den Verweisungstätigkeiten keinen offenen Arbeitsplatz finden, wäre er nicht invalid sondern arbeitslos (vgl Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts3, 50; Teschner in Tomandl, SV-System 365 FN 1; Schrammel in ZAS 1984, 83; ständige Rechtsprechung des erkennenden Senates seit SSV-NF 1/23). Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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