Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Begründung des Berufungsgerichtes, mit der es die Herabsetzung des Pflegegeldes von der Stufe 3 auf die Stufe 2 ab 1. 7. 1997 als berechtigt erkannte, ist zutreffend, sodaß auf deren Richtigkeit hingewiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:
Rechtliche Beurteilung
Das Pflegegeld ist neu zu bemessen, wenn eine für die Höhe des Pflegegeldes wesentliche Veränderung eintritt (§ 9 Abs 2 BPGG). Dies ist vor allem dann der Fall, wenn sich der Pflegebedarf in einer Weise geändert hat, welche die Einordnung in eine andere Pflegegeldstufe notwendig macht (Gruber/Pallinger, BPGG Rz 8 zu § 9; Pfeil, BPGG 129). Voraussetzung für einen Eingriff in die Rechtskraft der (Vor-)Entscheidung ist demnach eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (SSV-NF 9/52; ARD 4841/48/97; ZASB 1998, 29; 10 ObS 278/98z; 10 ObS 341/98i ua).
Demgegenüber ging das Erstgericht rechtsirrtümlich davon aus, daß keine maßgebliche Änderung im Sinne des § 9 Abs 2 BPGG vorliegen könne, wenn der medizinische Befund des Versicherten gleichbleibe. Dabei ließ es jedoch unberücksichtigt, daß auch bei gleichbleibendem medizinischen Befund eine Gewöhnung an bestimmte Leidenszustände zur Wiedererlangung vorübergehend verlorener Fähigkeiten führen oder sonstige Änderung in den Auswirkungen auf den Pflegebedarf eintreten kann. Im Vordergrund steht demnach nicht der medizinische Befund als solcher, sondern seine jeweiligen Auswirkungen auf den Pflegebedarf. Insoweit trat aber beim Kläger im Bereich der täglichen Körperpflege und des An- und Auskleidens eine wesentliche Veränderung (Besserung) ein. Während der Kläger nach den bindenden Feststellungen des Erstgerichtes im Zeitpunkt der Gewährung des Pflegegeldes der Stufe 3 bei den genannten Tätigkeiten vollständig auf fremde Hilfe angewiesen war, benötigt er nunmehr im Zeitpunkt der Herabsetzung lediglich fremde Hilfe beim Besteigen der Badewanne und Reinigen der Füße bzw beim Knüpfen der Schuhbänder und Anziehen der Socken. Daß in einem derartigen Fall (im Zusammenhang mit dem sonstigen, unveränderten Pflegebedarf) beim Kläger nur mehr eine Einstufung in die Pflegegeldstufe 2 gerechtfertigt ist, bezweifelt auch die Revision nicht (vgl hiezu etwa SSV-NF 9/42, 9/84 ua). Insoweit der Revisionswerber erstmals geltend macht, daß die Voraussetzungen für die Pflegegeldstufe 3 bei ihm schon im Zeitpunkt der Gewährung gefehlt hätten, geht er nicht von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes aus; die Rechtsrüge ist daher insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 506 mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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