OGH 10ObS333/92

OGH10ObS333/9228.1.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Martin Duhan (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Norbert Kunc (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Fazli M*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Arthur Wolf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.August 1992, GZ 33 Rs 57/92-106, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes vom 21.August 1991, GZ 3 Cgs 6/88-99, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist das Berufungsgericht ausreichend auf die in der Berufung gerügten Verfahrensmängel eingegangen. Daß die schriftlichen Sachverständigengutachten nicht verlesen worden seien, wurde bereits vom Berufungsgericht unter Hinweis auf die mündliche Streitverhandlung vom 21.8.1991 widerlegt und kann nicht neuerlich als Verfahrensmangel geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 3/115, 4/114, 5/116 ua).

Ob die Vorinstanzen verpflichtet gewesen wären, weitere Beweise aufzunehmen, ist als Frage der Beweiswürdigung vom Revisionsgericht nicht zu untersuchen.

Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach § 503 Z 4 ZPO führt der Kläger lediglich aus, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der in der Berufung als sekundären Verfahrensmangel gerügten Nichtprüfung des Vorhandenseins "anderer Gründe für neutrale Monate" auseinandergesetzt. Damit wird jedoch keine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache, sondern ein Mangel des Berufungsverfahrens aufgezeigt, der allerdings nicht vorliegt, weil sich das Berufungsgericht mit der Frage der Verlängerung der Wartezeit durch neutrale Zeiten auseinandergesetzt hat (Seite 9 seines Urteils) und der Revisionswerber nicht darlegt, inwieweit die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes unzutreffend sei. Die Rechtsfrage war daher nicht weiter zu untersuchen.

Der Revision war ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte