Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten der Revision selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig (§ 48 ASGG). Der eindeutige Wortlaut des § 228 Abs 1 Z 1 ASVG in der hier noch maßgebenden Fassung, wonach ausnahmslos Voraussetzung für die Berücksichtigung als Ersatzzeiten war, daß der Versicherte am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, läßt auch bei sozialer Rechtsanwendung die vom Kläger gewünschte Auslegung nicht zu.
Nach Erlassung des angefochtenen Urteils hat sich die Rechtslage allerdings geändert. Im Art IV Z 8 der 50.ASVG-Nov BGBl 1991/676 wurde dem § 228 Abs 2 ASVG ein Satz angefügt, wonach für Personen, die am 13.März 1938 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen haben, Abs 1 Z 1 mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft entfällt. Diese Bestimmung tritt gemäß § 547 Abs 1 Z 4 ASVG idF der 50.ASVG-Nov zwar rückwirkend mit 3.9.1990 in Kraft. Sie ist gemäß dem nachfolgenden Abs 10 aber nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 2.9.1990 liegt (vgl auch die EB z RV der 50.ASVG-Nov 84 BglNR 18. GP 34). Dies ist hier aber nicht der Fall, zumal auch die mündliche Verhandlung erster Instanz schon früher geschlossen wurde und daher für den Kläger aus den Entscheidungen SSV-NF 3/134 und 4/129 nichts zu gewinnen ist.
Am 1.11.1991 ist ferner das Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika im Bereich der Sozialen Sicherheit BGBl 1991/511 in Kraft getreten. Nach dessen Art 4 Abs 2 stehen hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten nunmehr die Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika, die unmittelbar vor dem 13.März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besassen, den österreichischen Staatsangehörigen gleich. Gemäß Art 23 Abs 1 des Abkommens begründet dieses zwar keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten, gemäß dem nachfolgenden Abs 3 lit a gilt das Abkommen aber unbeschadet der Bestimmungen des Abs 1 auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, wobei gemäß der nachfolgenden lit b in solchen Fällen Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften, die erst auf Grund dieses Abkommens gebühren, auf Antrag des Berechtigten nach den Bestimmungen dieses Abkommens festzustellen sind. Wird der Antrag auf Feststellung einer solchen Leistung innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens eingebracht, so sind die Leistungen vom Inkrafttreten des Abkommens an zu gewähren, sonst von dem Tag an, der nach den österreichischen Rechtsvorschriften bestimmt wird.
Gemäß Art 23 Abs 4 des Abkommens ist es jedoch nur auf Leistungsanträge anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des Abkommens gestellt werden. Diese Voraussetzung ist hier selbst dann nicht erfüllt, wenn man das Klagebegehren als einen geeigneten Leistungsantrag ansieht, weil nur Anträge berücksichtigt werden können, die bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz gestellt worden sind, und weil dieser Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten des Abkommens liegt. Es können daher in dem hier zu entscheidenden Verfahren auch auf Grund des Abkommens Leistungen nicht zuerkannt werden. Es wird Sache des Klägers sein, allenfalls einen neuen Leistungsantrag bei der beklagten Partei zu stellen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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