Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig (§ 48 ASGG). Neben den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 10 Ob S 101/89 (= SSV-NF 3/45 - in Druck) und 10 Ob S 153/89 ist noch auf die Entscheidungen 10 Ob S 128/89 und 10 Ob S 157/89 hinzuweisen. In 10 Ob S 128/89 wurde bei einem zu erwartenden Krankenstand von jährlich durchschnittlich etwa 30 Krankenstandstagen, in 10 Ob S 157/89 bei einem solchen von jährlich etwa 30 Arbeitstagen der Eintritt des Versicherungsfalls der geminderten Arbeitsfähigkeit verneint.
Der Kläger vernachlässigt in seiner Revision, daß die bei ihm zu erwartenden Krankenstände teilweise auf bewußte Aggravation zurückzuführen sind. Solche Krankenstände müssen aber bei der Beurteilung der Frage der Invalidität außer Betracht bleiben. Unter Berücksichtigung diese Umstands liegt die vom Erstgericht festgestellte Dauer der beim Kläger zu erwartenden Krankenstände (mindestens vier Wochen wegen seiner Leiden zuzüglich der "normalen" Krankenstände wegen Grippe uä) nicht oder zumindest nicht wesentlich über jener Dauer, bei der der Oberste Gerichtshof in seiner Rechtsprechung der Ansicht war, daß der Versicherte vom allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausgeschlossen sei.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit b ASGG.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)