OGH 10ObS327/89

OGH10ObS327/8910.10.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst und Dr.Kellner als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Franz Köck (Arbeitgeber) und Wilhelm Hackl (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Miodrag K***, Stiftgasse 2, 6020 Innsbruck, vertreten durch Dr.Tilmann Luchner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei P***

DER A***, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.Juni 1989, GZ 5 Rs 81/89-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 17.März 1989, GZ 44 Cgs 1167/87-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Kläger hat in seiner Berufung ausschließlich gerügt, daß die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens unterblieben sei, somit unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung inhaltlich nur einen Verfahrensmangel geltend gemacht. Wenn nunmehr in der Revision ausgeführt wird, das Zusammenwirken der von den einzelnen medizinischen Fachgutachtern erhobenen Leidenszustände des Klägers sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, so macht der Kläger damit einen Verfahrensmangel erster Instanz geltend, dessen Rüge in der Berufung unterblieben ist. Solche angeblichen Mängel können aber mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/68). Da eine ordnungsgemäße Rechtsrüge in der Berufung nicht erhoben wurde, kann diese in der Revision nicht nachgetragen werden (SSV-NF 1/28). Im übrigen ist davon auszugehen, daß ein Versicherter, der in der Lage ist, eine Verweisungstätigkeit ohne Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art auszuüben, auch ein Einkommen in der Höhe des kollektivvertraglichen Lohnes erzielen kann (SSV-NF 1/11) und die Unkenntnis der deutschen Sprache nicht gegen die Verweisbarkeit auf einen bestimmten Arbeitsplatz ins Treffen geführt werden kann (SSV-NF 1/4).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

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