OGH 10ObS31/90

OGH10ObS31/906.2.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Ernst Chlan (Arbeitgeber) und Anton Tauber (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Jon M***, Rosensteingasse 68/8, 1170 Wien, vertreten durch Martin K***, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, Prinz Eugen-Straße 20-22, 1041 Wien, dieser vertreten durch Dr.Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A*** U***, Adalbert Stifter-Straße 65, 1200 Wien,

im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Versehrtenrente infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.November 1989, GZ 31 Rs 221/89-39, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26.April 1989, GZ 3 Cgs 1182/87-33, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG). Die Ausbildung und der bisherige Beruf des Verletzten (also konkrete Verweisungsmöglichkeiten im Einzelfall) sind in Abweichung von der zunächst zugrunde zu legenden medizinischen Einschätzung nur so weit angemessen zu berücksichtigen, als dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. Weil die Unfallversicherung keine Berufsversicherung ist, kann entgegen der Ansicht des Revisionswerbers die Unmöglichkeit, den bisherigen Beruf weiterhin ausüben zu können, für sich allein noch keinen Härtefall darstellen (SSV-NF 3/3). Nur wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, etwa eine spezialisierte Berufsausbildung, die eine anderweitige Verwendung, bezogen auf das gesamte Erwerbsleben praktisch gar nicht zuläßt, oder in weit größerem Umfang einschränkt als in durchschnittlichen Fällen mit vergleichbaren Unfallsfolgen, könnte von einem besonders zu berücksichtigenden Härtefall gesprochen werden (SSV-NF 3/22). Solche von einer durchschnittlichen Betrachtungsweise abweichenden besonderen Kriterien, die eine Korrektur der medizinischen Einschätzung erfordern würden, liegen beim Kläger aber nicht vor.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche Gründe aus dem Akt.

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