Normen
ASVG §86 Abs3 Z2
10 ObS 314/99w | OGH | 11.01.2000 |
Veröff: SZ 73/2 |
10 ObS 45/00s | OGH | 21.03.2000 |
nur: Werden dem Versicherten Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und sind ihm diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar, so fällt die Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit gemäß § 86 Abs 3 Z 2 ASVG erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung des Versicherten in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann. (T1)<br/>Veröff: SZ 73/53 |
10 ObS 203/01b | OGH | 19.03.2002 |
Auch; nur T1; Beisatz: Dies gilt unabhängig davon, ob aufgrund eines "gewöhnlichen" Pensionsantrags oder eines Antrags auf Weitergewährung der befristeten Pension (§ 256 ASVG) festgestellt wird, dass Invalidität beziehungsweise Berufsunfähigkeit zwar (nach wie vor) vorliegt, dem Versicherten aber Maßnahmen der Rehabilitation zu gewähren sind. (T2) |
10 ObS 53/02w | OGH | 26.03.2002 |
nur T1; Beisatz: Wird ein derartiger vom Pensionsversicherungsträger erlassener Bescheid durch Klage bei Gericht angefochten, ist - ausgehend vom Vorliegen des Versicherungsfalls der geminderten Arbeitsfähigkeit - im gerichtlichen Verfahren nur mehr zu prüfen, ob die im Anstaltsverfahren angebotene Maßnahme der Rehabilitation zumutbar ist oder nicht und ob daher die Pension anfällt oder nicht. (T3) |
10 ObS 60/03a | OGH | 16.09.2003 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bei Beurteilung der Wiedereingliederungsmöglichkeit kommt es nicht darauf an, dass der Versicherte nach Beendigung der Rehabilitationsmaßnahmen noch keinen Arbeitsplatz erlangt hat; entscheidend ist vielmehr, ob er nach erfolgreicher Rehabilitation wieder imstande ist, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit oder eine andere Tätigkeit, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen ist, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt (§ 273 Abs 1 ASVG), zu verrichten. (T4) |
10 ObS 26/03a | OGH | 27.04.2004 |
Auch; Beisatz: Die Pension fällt gemäß § 86 Abs 3 Z 2 letzter Satz ASVG ihm erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen - und nicht durch ihre Vereitelung - die Wiedereingliederung nicht bewirkt werden kann. (T5) |
10 ObS 124/11z | OGH | 17.01.2012 |
Auch; Veröff: SZ 2012/4 |
10 ObS 47/12b | OGH | 12.04.2012 |
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5 |
10 ObS 11/14m | OGH | 25.02.2014 |
Auch |
10 ObS 7/15z | OGH | 30.06.2015 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_20000111_OGH0002_010OBS00314_99W0000_002
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