OGH 10ObS309/02t

OGH10ObS309/02t22.10.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) Gotfried Winkler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei minderjähriger Patrick J*****, geboren am 9. April 1997, vertreten durch die Mutter Elisabeth J*****, beide *****, diese vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Land Wien, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 12, 1010 Wien, Schottenring 24, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Mai 2002, GZ 10 Rs 156/02p-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 24. Oktober 2001, GZ 12 Cgs 121/01y-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, darauf zu verweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).

Der Revisionswerber geht in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen davon aus, dass der (sonst 160 Stunden monatlich nicht übersteigende) Pflegebedarf nur bei einer Berücksichtigung des mit einer dauernden Beaufsichtigung verbundenen Pflegeaufwandes eine höhere Pflegegeldstufe, nämlich die vom Revisionswerber angestrebte Pflegegeldstufe 5, rechtfertigt, weil dann der monatliche Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden betragen würde. Es hat dazu bereits das Berufungsgericht auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hingewiesen, wonach die Zeit der reinen Beaufsichtigung eines Pflegebedürftigen bei der Ermittlung des Betreuungsaufwandes nicht in Anschlag zu bringen ist, weil das Erfordernis der dauernden Beaufsichtigung oder eines gleichzuachtenden Pflegeaufwandes nur entscheidend wird, wenn der Pflegebedarf schon ohne diese Beaufsichtigung mehr als 180 Stunden monatlich beträgt (vgl SSV-NF 13/27; 13/136; 12/23; 12/94 mwN ua; RIS-Justiz RS0109571). In der Revision wird die Richtigkeit dieser Rechtsprechung nicht in Zweifel gezogen. Es wird vielmehr geltend gemacht, dass diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall deshalb nicht anzuwenden sei, weil die vom Kläger benötigte dauernde Betreuung nicht nur der Beaufsichtigung oder der Vermeidung einer Selbstgefährdung diene, sondern auch dem Umstand Rechnung trage, dass der Kläger über keine Kommunikationsfähigkeit verfüge. Damit sei beim Kläger die dauernde Bereitschaft, nicht unbedingt die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich, weshalb ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand im Sinn des § 6 WrEinstV vorliege, welcher die Zuerkennung der Pflegegeldstufe 5 rechtfertige. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass eine Einstufung in die Pflegegeldstufe 5 nach § 4 Abs 2 WPGG einen Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich und - zusätzlich - das Vorliegen eines außergewöhnlichen Pflegeaufwandes zur Voraussetzung hat. Selbst wenn man daher mit den Ausführungen des Revisionswerbers vom Vorliegen eines behinderungsbedingten außergewöhnlichen Pflegeaufwandes ausginge, wären die Voraussetzungen für die von ihm begehrte Pflegegeldstufe 5 nicht erfüllt, weil ein zeitlicher "Grundpflegebedarf" von mehr als 180 Stunden monatlich nicht gegeben ist. Der vom Revisionswerber geltend gemachte Aufwand ist nämlich im Sinne der zitierten ständigen Rechtsprechung bei der Prüfung der Frage, ob ein zeitlicher Grundpflegebedarf von mehr als 180 Stunden monatlich gegeben ist, nicht in Anschlag zu bringen (vgl auch 10 ObS 143/01d; 10 ObS 255/98t mwN ua). Die vom Revisionswerber im Ergebnis angestrebte "Mehrfachanrechnung" von Betreuungsleistungen entspricht nicht der geltenden Rechtslage (10 ObS 449/97w). Die Frage des Pflegebedarfes für andere notwendige Betreuungsleistungen wird im Rechtsmittel nicht mehr releviert.

Der Revision war damit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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