Spruch:
Aus Anlaß der Revision werden die Urteile der Vorinstanzen und das ihnen vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben.
Die Klage wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat seine Verfahrenskosten selbst zu tragen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Bescheid der beklagten Partei vom 10.5.1991, mit dem die für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 31.7.1989 gewährte Versehrtenrente ab 1.7.1991 als Dauerrente im Ausmaß von 30 vH der Vollrente festgestellt wurde, wurde für den Kläger nach dem im Unfallakt der beklagten Partei erliegenden, vom Zusteller unterschriebenen Zustellnachweis am 13.5.1991 bei dem für die Abgabestelle zuständigen Postamt 2601 Sollenau hinterlegt, wobei eine diesbezügliche Verständigung in den Briefkasten eingelegt wurde. Die Abholfrist begann am Hinterlegungstag. Die hinterlegte Sendung gilt daher nach § 17 Abs. 3 Satz 3 ZustG, das auch vom Sozialversicherungsträger anzuwenden ist (10.11.1992 10 Ob S 221/92), als an diesem Tag zugestellt.
Weil es sich um keine Leistung der Pensionsversicherung sondern der Unfallversicherung handelte, mußte die Klage nach § 67 Abs. 2 ASGG bei sonstigem Verlust der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der unerstreckbaren Frist von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides erhoben werden, in welche Frist die Tage des Postenlaufes nicht eingerechnet werden. Darüber wurde der Kläger auch im Bescheid belehrt.
Die mit 25.6.1991 datierte und vermutlich an diesem Tag an das Erstgericht zur Post gegebene Klage langte jedoch dort erst am 26.6.1991, also lange nach Ablauf der Klagefrist ein.
Nach § 73 ASGG ist eine Klage, die ua ohne die im § 67 leg cit genannten Voraussetzungen erhoben wurde, in jeder Lage des Verfahrens wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges (so auch unter Berufung auf die RV zum § 65 SGerG, nunmehr § 73 ASGG, 7 BlgNR 16. GP, 55 Feitzinger-Tades, ASGG FN 1 zu § 73; Kuderna, ASGG Erl 9 zu § 67 und Erl 1, 2 zu § 73; Wresounig, ASGG 159, SSV-NF 4/54) zurückzuweisen.
Da dies erst im Revisionsverfahren offenbar wurde, waren aus Anlaß der zulässigen Revision des Klägers die Urteile der Vorinstanzen und das ihnen vorangegangene Verfahren nach § 42 Abs. 1 JN als nichtig aufzuheben (so auch Kuderna, ASGG Erl 1 zu § 73); die Klage war nach § 73 ASGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit b ASGG und § 51 Abs. 2 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)